Die Frage der Gewährung einer Akteneinsicht richtet sich auch bei R- und Ob-Akten nicht nur nach § 219 ZPO, §§ 22, 141 AußStrG, sondern auch nach § 170 Geo.
Im Hinblick auf § 170 Geo wären selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Akteneinsicht nach § 219 ZPO, §§ 22, 141 AußStrG sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, weiters Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie das Original der Entscheidungsbegründung von der Akteneinsicht ausgenommen. Dem Akteneinsichtsbegehren könnte nur mit diesen Einschränkungen stattgegeben werden, sodass – in tatsächlicher Hinsicht – lediglich ein insoweit „inhaltsleerer“ Rechtsmittelakt verbliebe, weil der Akteneinsicht Nehmende nur jene „Entscheidung“ sehen würde, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wurde.
Für einen Anspruch auf Übersendung des Aktes an eine Verfahrenspartei (und damit erst recht an einen Dritten) oder deren rechtsfreundliche Vertretung zwecks Vornahme der Akteneinsicht lässt sich keine Rechtsgrundlage finden. Im Übrigen – dies bezogen auf R- und Ob-Akten – könnte an einer Übersendung „inhaltsleerer Akten“ selbst an ein anderes Gericht zum Zweck der Akteneinsicht kein Interesse bestehen.