Gemäß § 2 Abs 7 PresseFG sind ua andere Druckschriften, die überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen. Die Auslegung der KommAustria, unter „Zurechnung zum Stammblatt“ sei zu verstehen, dass die Ausgaben der „anderen Druckschrift“ bei der Prüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 2 PresseFG zu berücksichtigen sind, ist keinesfalls willkürlich.
Die Klägerin ist Herausgeberin und Verlegerin einer Tageszeitung, die sie von Beginn an ganz überwiegend gratis vertrieben hat. Seit Ende Juni 2018 vertreibt sie die gratis abgegebenen Exemplare unter einem anderen Titel; nach wie vor handelt es sich bei der Gratisausgabe aber um eine (bloß) „abgespeckte“ Variante der Kaufausgabe.
Die KommAustria wies den Antrag der Klägerin auf Presseförderung für ihre (Kauf-)Tageszeitung ab.
Die Klägerin begehrt die Förderungssumme mit der Behauptung, die KommAustria habe ihr die Presseförderung willkürlich verweigert, weshalb ihr ein direkter Leistungsanspruch gegen den Bund zustehe.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Er stellte klar, dass aufgrund der konkreten Umstände die Auslegung der KommAustria, für die Berechnung, ob die zu fördernde Tageszeitung „vorwiegend“, dh zu mehr als 50 %, im freien Verkauf oder im Abonnementbezug vertrieben wird (§ 2 Abs 1 Z 2 PresseFG), seien auch die gratis abgegebenen Exemplare einzubeziehen, jedenfalls vertretbar und keineswegs willkürlich ist. Schon aus diesem Grund scheidet der eingeklagte, auf die sogenannte Fiskalgeltung der Grundrechte gestützte Anspruch der Klägerin aus.