Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung schränkt die Testierfreiheit einer betreuten Person nicht ein.
Der Erblasser hinterlässt seine Ehegattin (Drittantragstellerin). Er setzte in seinem Testament seine Pflegerin und deren Ehemann (Erstantragstellerin und Zweitantragsteller) als seine Erben ein.
Nach einer aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenen Verordnung haben Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, das Wohl des zu Betreuenden zu achten. Sie dürfen ihre berufliche Stellung nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile missbrauchen. Insbesondere ist ihnen untersagt, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegen zu nehmen.
Die Vorinstanzen stellten aufgrund des Testaments das Erbrecht der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers fest und wiesen die Erbantrittserklärung der Drittantragstellerin ab. Sie gingen dabei davon aus, dass die Verordnung nicht zur Nichtigkeit des Testaments oder der Erbantrittserklärung führe.
In ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekurs argumentiert die Drittantragstellerin damit, dass sich das in der Verordnung enthaltene Verbot auch auf Zuwendungen von Todes wegen erstrecke und daher die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge habe.
Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Er verwies auf Vorjudikatur, wonach sich ein für eine Pflegeperson geltendes betriebliches Vermögensannahmeverbot wegen des Grundsatzes der Testierfreiheit nicht in der Form auf einen Dritten – etwa den Gepflegten – erstreckt, dass dieser in der Errichtung einer letztwilligen Verfügung beschränkt würde.
Darüber hinaus ist die Auslegung der Verordnung durch das Rekursgericht, wonach ein Schutz der betreuten Person im Hinblick auf einen erst nach deren Tod eintretenden Vermögenszuwachs nicht mehr geboten ist, nicht korrekturbedürftig.