Ein von Ehegatten gemeinsam gehaltenes Haustier ist nach der Scheidung jenem Teil zuzuweisen, der die intensivere emotionale Beziehung zum Tier hatte. Davon wäre nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn gegen die Tierhaltung durch diesen Ehegatten tierschutzrechtliche Bedenken bestünden.
Im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens strebten beide geschiedenen Eheleute die Zuweisung des zuvor gemeinsam gehaltenen Katers an. Die Frau hatte das Tier bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung ohne Wissen und Willen des Mannes mitgenommen.
Das Erstgericht wies den Kater dem Mann zu, weil dieser die stärkere gefühlsmäßige Beziehung zum Tier gehabt habe.
Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf, weil auch geklärt werden müsse, zu welchem Ehegatten der Kater selbst die stärkere emotionale Bindung gehabt habe und wer eher geeignet sei, sich um ihn zu kümmern.
Der Oberste Gerichtshof korrigierte die Entscheidung der zweiten Instanz.
Für die Zuweisung eines Haustiers an einen der beiden geschiedenen Ehegatten im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung kommt es – mangels relevantem Vermögenswert des Tieres – primär darauf an, wer die stärkere emotionale Beziehung zu diesem gehabt hat. Davon wäre nur dann abzuweichen, wenn eine Zuweisung an diesen mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre. Der stärkeren gefühlsmäßigen Bindung des Tiers zu einem der beiden Ehegatten kommt für dessen Zuweisung im Rahmen des nachehelichen Aufteilungsverfahrens keine entscheidende Bedeutung zu. Es spielt auch keine Rolle, ob der Kater mittlerweile eine gefühlsmäßige Beziehung zu einer zweiten von der Frau gehaltenen Katze aufgebaut hat, weil damit kein tierschutzrechtlich maßgeblicher Umstand angesprochen wird.