Der Schaden muss dem Kraftfahrzeugrisiko näher stehen als dem betrieblichen Risiko, also bei natürlicher Betrachtung diesem zuzuordnen sein.
Am 19. Mai 2020 ereignete sich ein Unfall, an dem ein von einem Bauunternehmer gehaltener Schwer-LKW (Dumper) und ein vom Kläger gemieteter, nicht kennzeichenpflichtiger Kettenbagger, der von einem Mitarbeiter des Klägers gelenkt wurde, beteiligt waren. Dabei ließ der Lenker des Baggers im Zuge des Beladevorgangs einen Betonbrocken auf den LKW fallen. Die dadurch verursachte Erschütterung wurde von der Ladefläche des LKW direkt über das Fahrgestell im Bereich des Aufstiegs weitergegeben, sodass der Fahrer, der sich auf den Stufen befand, vom LKW fiel und sich verletzte. Daraufhin machte der LKW-Fahrer Schadenersatzansprüche gegen den Kläger geltend.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungsdeckung. Die Beklagte wendet den Deckungsausschluss nach Art 7.5.3 AHVB 2004 ein, weil der Schaden beim Be- und Entladen eines Kraftfahrzeugs entstanden sei.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Nach den anzuwendenden Versicherungsbedingungen besteht in der betrieblichen Haftpflichtversicherung (unter anderem) kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer durch „Verwendung“ eines kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeugs verursacht wurde. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs erfordert dieser Ausschlusstatbestand die Verwirklichung einer primär von der Verwendung des Kraftfahrzeugs unmittelbar ausgehenden Gefahr, nicht aber die Realisierung anderer (zB betrieblicher) Risiken, die in irgendeinem Zusammengang mit einem Kraftfahrzeug stehen.
Der Schaden muss somit dem Kraftfahrzeugrisiko näher stehen als dem betrieblichen Risiko, also bei natürlicher Betrachtung diesem zuzuordnen sein. Wenn sich daher beim Be- und Entladen nicht primär die vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr, sondern vor allem ein betriebliches (Fehl-)Verhalten verwirklicht hat, greift der Risikoausschluss nicht. Da sich hier nicht (primär) die vom LKW ausgehende Gefahr, sondern das spezifische Risiko des Kettenbaggers, schwere Gegenstände zu bewegen und zu verladen, realisiert hat, greift der Risikoausschluss nicht.