Die kollektivvertragliche Regelung ist so zu verstehen, dass Tagesgeld nur für solche Fahrtätigkeiten oder Abwesenheiten vom Dienstort (daher auch für Pausenzeiten) zusteht, die länger als drei Stunden dauern, dann aber bereits ab der ersten Stunde.
Der KollV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe gewährt als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) Tages- und Nächtigungsgelder. Das Tagesgeld beträgt € 26,40 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob dem klagenden LKW-Fahrer das Tagesgeld bei Abwesenheit vom Dienstort von mehr als drei Stunden bereits ab der ersten oder – so der gegenteilige Standpunkt der beklagten Arbeitgeberin – erst ab der vierten Stunde zusteht.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsauffassung des Klägers und führte zusammengefasst dazu aus:
Die kollektivvertragliche Regelung ist so zu verstehen, dass bei mehr als drei Stunden dauernder Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort für jede angefangene Stunde (also auch für die ersten drei Stunden) 1/12 des Tagesgeldes gebührt.
Der zweite Halbsatz („bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld“) lässt nicht erkennen, dass damit der nach dem ersten Halbsatz bestehende Anspruch eingeschränkt werden soll.
Das entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, weil sich ein erhöhter Lebensaufwand, der mit dem Tagesgeld pauschal abgegolten werden soll, typischerweise aus der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Dienstort ergibt, dh aus der Zeitspanne ab dem Verlassen des Dienstortes ohne Rückkehr innerhalb von drei Stunden.