Ein auf „Geschäftsführung ohne Auftrag“ gestützter Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen im Einvernehmen mit dem Leistungsempfänger (Geschäftsherrn) erbracht werden.
In einem Prozess zwischen zwei Schwestern waren ihre für den gemeinsamen Vater erbrachten Pflegeleistungen zu prüfen, aus denen beide Parteien Ansprüche gegen die Gegenseite ableiteten. Die Beklagte hielt der Klagsforderung als Gegenforderung die Hälfte ihres jahrelang für den verstorbenen Vater erbrachten Betreuungsaufwands entgegen. Nur diese Gegenforderung bildet den Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshofs.
Die Beklagte stützte ihre Gegenforderung auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB. Ihre Pflegeleistungen seien zum klaren und überwiegenden Vorteil des Vaters erfolgt. Diesem sei dadurch eine Fremdpflege und die Heimunterbringung erspart geblieben.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Gegenforderung der Beklagten iS einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 auf § 1037 ABGB gestützt werden könnte. Wegen der umfangreichen Pflegeleistungen an den Vater sei von einem klaren, überwiegenden Vorteil auszugehen.
Der Oberste Gerichtshof gab der außerordentlichen Revision der Klägerin Folge und sprach aus, dass die Gegenforderung nicht zu Recht besteht.
Der Senat schloss sich der von den Vorinstanzen herangezogenen, in der Rechtsprechung allerdings bisher vereinzelt gebliebenen Entscheidung aus dem Jahr 2016 nicht an. Er hielt fest, dass eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Anlassfall schon deshalb scheitern muss, weil die Beklagte bei der Pflege nicht eigenmächtig, sondern vielmehr (zumindest konkludent) im Einvernehmen mit dem Vater handelte. Eine „Einmengung in die Geschäfte eines anderen“ durch die Beklagte liegt nicht vor. Der Vater nahm nämlich die Leistungen seiner Tochter entgegen, weshalb damit auch das typische Unbeteiligtsein des Geschäftsherrn fehlte.
Dass sich der Vater in einem Zustand befunden hat, in dem er nicht in der Lage war, über die Annahme der Leistung zu entscheiden, wurde weder behauptet noch festgestellt. Vielmehr brachte die Beklagte ausdrücklich vor, der Vater habe nicht in das Pflegeheim gewollt; es sei ihm wichtig gewesen, dass sich beide Töchter um ihn kümmern, was sich aus der von ihm erteilten Generalvollmacht ergebe. Schon wegen seiner (laufenden) zustimmenden Entgegennahme der Pflegeleistungen finden die §§ 1035 ff ABGB keine Anwendung.