Der Oberste Gerichtshof hatte den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz nach Art 23.2.1.2 ARB 2018 zu beurteilen.
Als primäre Risikoumschreibung umfasst der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen (Art 23.2.1.2 ARB 2018).
Der Kläger begehrte die Deckung für eine beabsichtigte Klagsführung auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Zahlung für die Anmietung eines Ferienhauses, weil der Aufenthalt aufgrund eines Stornos des Vermieters (im Zusammenhang mit Covid-19) nicht stattfinden konnte.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Eine Forderung aus einem Mietvertrag für ein Ferienhaus betreffe eine unbewegliche Sache und sei damit von Art 23.2.1.2 ARB 2018 nicht umfasst.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge.
Für den hier zu beurteilenden Deckungsumfang ist entscheidend, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand „betroffen“. Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache „betrifft“ daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache – hier das Ferienhaus.
Vom Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache (Miete/Pacht) unterscheidet sich der typische Beherbergungsvertrag insoweit, als zwar auch die Unterbringung im Vordergrund steht, daneben aber der Verpflegung und weiteren Leistungen des Beherbergungsbetriebs wie etwa der Reinigung oder der Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen keine unwesentliche Bedeutung zukommt. Dass irgendeine derartige Zusatzleistung geschuldet worden wäre, hat der – hier für die primäre Risikoumschreibung beweispflichtige – Kläger nicht vorgebracht.
Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze. (Aktuell ist zur vorliegenden Rechtssache nur eine Zwischenerledigung im RIS).