Zu beurteilen war: Bruchschaden an einer wasserführenden Rohrleitung oder Bruchschaden an einer angeschlossenen Einrichtung?
Im Heizraum des versicherten Gebäudes ist ein Pufferspeicher installiert. Dabei handelt es sich um einen zylindrischen Behälter mit einem entsprechenden Volumen zur Aufnahme von Wasser. Je nach Anforderung können im Pufferspeicher noch zusätzliche Einbauten vorhanden sein. Im Pufferspeicher des Klägers sind zusätzlich Wellrohre für die Wärmeübertragung von Heizkreisen im Haus montiert. Die im Pufferspeicher wendelförmig verlaufende Warmwasserleitung ist ein Teil des Gesamtwarmwasserrohrsystems. Im Puffer wird das Wasser erwärmt und wiederum über ein Rohrsystem zu den Entnahmestellen geführt.
Am 16. März 2021 brach das Warmwasserwellrohr innerhalb des Pufferspeichers. Das dadurch aus der Rohrleitung austretende Wasser beschädigte den Pufferspeicher, sodass dessen Austausch notwendig ist.
Nach den anzuwendenden Versicherungsbedingungen sind (unter anderem) Bruchschäden an wasserführenden Leitungen versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind jedoch Bruchschäden an „angeschlossenen Einrichtungen“.
Dazu zählt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auch der Pufferspeicher, weil es sich dabei um ein Behältnis handelt, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Im vorliegenden Fall ist die (wasserführende) Rohrleitung innerhalb des Pufferspeichers gebrochen und hat diesen beschädigt. Da diese Rohrleitung ein Bestandteil der technischen Einheit „Pufferspeicher“ ist, liegt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs ein Bruchschaden an einer angeschlossenen Einrichtung und nicht ein Bruchschaden an einer wasserführenden Rohrleitung vor.
Der Versicherer ist daher aufgrund des Risikoausschlusses leistungsfrei.