Verschuldensteilung bei einem Verkehrsunfall. .
Der 14-jährige Kläger hielt bei einer Autofahrt mit Freunden seine Mütze aus dem Fenster und verlor diese dabei. Er begab sich (mit einer Warnweste bekleidet) bei Dunkelheit auf der gänzlich unbeleuchteten Bundesstraße im Freilandgebiet auf die Suche nach dieser Mütze und entdeckte sie im Bereich einer Sperrlinie zu den in die Gegenrichtung (zu seiner Gehrichtung) führenden Fahrstreifen. Um die Mütze zu erreichen, überquerte er einen etwa 9 Meter breiten Fahrstreifen. Nachdem er die Mütze aufgehoben hatte, drehte er sich um 180 Grad und trat, ohne auf sich annähernde Fahrzeuge zu achten, den Rückweg an. Die Erstbeklagte näherte sich der Unfallstelle mit ihrem PKW. Sie war vom am Fahrbahnrand mit Warnblinkanlage abgestellten Fahrzeug des Freundes des Klägers so abgelenkt, dass sie den an sich aus rund 100 Metern für sie im Abblendlicht erkennbaren Kläger erst so spät als Gefahr wahrnahm, dass sie keine wirksame Bremsung mehr einleiten konnte. Der Kläger wurde beim Unfall schwer verletzt.
Die Vorinstanzen gingen von gleichteiligem Verschulden der Beteiligten aus.
Der Oberste Gerichtshof wies die von beiden Seiten erhobenen außerordentlichen Revisionen mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Der Oberste Gerichtshof betonte, dass der Kläger durch die von ihm vorgenommene Drehung um 180 Grad die Überquerung der Fahrbahn nicht fortgesetzt, sondern insoweit eine neuerliche (Rück-)Überquerung begonnen habe. Schon aus diesem Grund sei der Kläger verpflichtet gewesen, vor Antreten des Rückwegs auf sich möglicherweise annähernden Verkehr zu achten, um der Vorschrift des § 76 StVO zu entsprechen. Diese verlangt (unter anderem), dass ein Fußgänger, der die Fahrbahn außerhalb eines Schutzwegs oder einer Kreuzung überqueren will, sorgfältig zu prüfen hat, ob er die Straße noch vor Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren kann, bevor er auf die Fahrbahn tritt. Er hat sie sodann in angemessener Eile zu überqueren und darauf zu achten, dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.
Mit der Annahme gleichteiligen Verschuldens haben die Vorinstanzen den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum im vorliegenden Einzelfall nicht überschritten.