Ausführungen zu den Anforderungen an den handschriftlichen Bekräftigungsvermerk. .
Im Verfahren über das Erbrecht nach der 2020 verstorbenen Erblasserin war die Gültigkeit eines fremdhändigen Testaments strittig, mit dem die Erblasserin eine zu Gunsten der Erst- und Zweitantragsteller (formwirksam) errichtete, frühere letztwillige Verfügung widerrief und den Drittantragsteller zum Alleinerben einsetzte. Der handschriftlich unter den Text der Urkunde geschriebene Bekräftigungszusatz lautete: „Das ich bleib daf ist mein Wille“. Auf Nachfrage des neben zwei weiteren Zeugen anwesenden anwaltlichen Testamentszeugens zur Bedeutung dieses Zusatzes antwortete die Erblasserin: „Das bleibt so wie es ist, das ist mein Wille“.
Die Vorinstanzen verneinten das Vorliegen eines wirksamen Bekräftigungszusatzes und stellten das Erbrecht der Erst- und Zweitantragsteller fest.
Der Oberste Gerichtshof gab einem Rekurs des Drittantragstellers Folge und stellte dessen Erbrecht aufgrund des Testaments fest.
§ 579 Abs 1 ABGB verlangt für die Gültigkeit eines fremdhändigen privaten Testaments (unter anderem) einen eigenhändig geschriebenen Zusatz des Erblassers, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthalte. Dabei handelt es sich um ein selbstständiges Solennitätserfordernis. Durch die Einführung des handschriftlichen Bekräftigungszusatzes sollte insbesondere eine größere Sicherheit gegen Fälschungen durch graphologische Zuordnung zum Testator herbeigeführt werden. Aus dem Zusatz muss aber auch hervorgehen, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt. Auf das Erfordernis einer Bekräftigung sollte durch das ErbRÄG 2015 nämlich nicht verzichtet werden.
Im vorliegenden Fall führt bereits die Auslegung des Bekräftigungszusatzes anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Verkehrsauffassung zur Annahme, dass damit eindeutig der letzte Wille schriftlich bekräftigt werden sollte. Andere vernünftige Deutungsmöglichkeiten lässt der Bekräftigungszusatz nicht zu. Ob zur Ermittlung dessen Sinngehalts auf den Sprachgebrauch bzw Gewohnheiten des Erblassers oder auf allfällige Äußerungen anlässlich der Verfassung des Zusatzes zurückgegriffen werden kann, konnte daher offengelassen werden.