Der OGH setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Mitgliedschaft in einer politischen Partei unter den Begriff der Weltanschauung iSd § 13 B-GlBG fällt.
Der Kläger ist Vertragsbediensteter. Er bewarb sich auf die Position eines Vizerektors an einer Pädagogischen Hochschule. Der Hochschulrat reihte ihn an erster Stelle. In weiterer Folge wurde jedoch ein externer Gutachter betraut, der die Mitbewerberin des Klägers an erster Stelle reihte. Die Bundesministerin entschied, dieser Bewerberin den Vorzug zu geben. Der Kläger ist Mitglied der SPÖ und in dieser Partei auch politisch aktiv. Er begehrt die durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung entstandene Entgeltdifferenz mit dem Vorbringen, er sei wegen seiner Weltanschauung diskriminiert worden, weil er der SPÖ angehöre und in dieser auch politisch aktiv sei.
Der Oberste Gerichtshof erachtete das Verfahren – das Erstgericht hatte die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens allein aufgrund des Vorbringens des Klägers abgewiesen – als ergänzungsbedürftig:
Der Begriff der „Weltanschauung“ (hier iSd § 13 Abs 1 B-GlBG) und der Begriff der „Religion“ sind nach der Rsp des EuGH die zwei Seiten ein und desselben Diskriminierungsgrundes iSd RL 2000/78/EG, die von dem Grund der „politischen oder sonstigen Anschauung“ in Art 21 Grundrechtecharta zu unterscheiden sind. Bei einer „Weltanschauung“ handelt es sich um eine Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis. „Weltanschauungen“ sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen.
Geht eine politische Anschauung (Überzeugung, Einstellung) über die Bezugnahme auf einzelne politische Fragen hinaus und stellt sie sich bei Gesamtbetrachtung gleich einer „Weltanschauung“ dar, so kann sie unter den Diskriminierungsgrund der „Weltanschauung“ iSd § 13 Abs 1 B‑GlBG subsumiert werden. Erforderlich ist dafür ein gewisser Grad an Verbindlichkeit, Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Überzeugung. Die parteipolitische Zugehörigkeit kann, muss aber nicht Ausdruck einer Weltanschauung sein.
Der Kl wird darzulegen haben, ob das Motiv der Beklagten, seine Bewerbung unberücksichtigt zu lassen, eine der Beklagten bekannte oder von ihr dem Kläger zugesonnene „Weltanschauung“ in diesem Sinn war.