Der Betreiber eines Berg- und Naturerlebnisparks hat gegenüber seinen Vertragspartnern – den Benützern der Spielgeräte – für das Unterlassen der Kontrollen des Sicherungsstifts in der Aufhängung der Schaukel einzustehen.
Beim Spielgerät sind kreuzweise auf Stahlseilen vier Gehänge montiert. Jedes dieser Gehänge besteht aus einer Stange mit Gewinde, das in der kardanischen Aufhängung eingeschraubt und mit einem Splint gegen Verdrehen gesichert ist. Am unteren Ende der Stange befindet sich ein Reifen, der als Sitzfläche dient. Als die damals 14-jährige Klägerin die Schaukel benutzte, brach der bereits stark vorgeschädigte Sicherungsstift, sodass sich die Stange von der Befestigung löste. Die Klägerin stürzte mit dem Reifen zu Boden und verletzte sich dabei. Die beklagte Betreiberin hatte eine staatlich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle mit der jährlichen Hauptinspektion der Spielgeräte beauftragt. Eine Kontrolle oder ein Austausch der Sicherungsstifte des zum Unfallzeitpunkt bereits mehr als zehn Jahre alten Spielgeräts fand vor dem Unfall nicht statt.
Das Berufungsgericht gab dem auf Vertragshaftung gestützten Schadenersatzbegehren der Klägerin mit Zwischenurteil dem Grunde nach statt. Da die Sicherungsstifte bislang noch nie kontrolliert worden seien, sei der Beklagten nicht der Nachweis misslungen, dass sie am eingetretenen Schaden kein Verschulden treffe. Bei zehn Jahre alten Spielgeräten, die im Freien ständig der Witterung ausgesetzt seien, sei es aufgrund der starken Beanspruchung erforderlich, Sicherungsstifte, die das Lösen von Schraubverbindungen verhindern sollten, in regelmäßigen Abständen auf eine mögliche Korrosion oder auf andere Anzeichen, die auf eine Verformung oder einen Bruch hindeuteten, zu kontrollieren, auch wenn die Herstellerangaben diesbezüglich keine Hinweise enthielten.
Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobene Revision der Beklagten zurück.
Sowohl Funktion und Bedeutung des Sicherungsstifts für den Betrieb der Schaukel – er soll das Herausdrehen des Gewindes und damit den Absturz der schaukelnden Personen verhindern, wird dabei aber durch die äußeren Verdrehkräfte permanent auf Scherung beansprucht – als auch die Gefahr der Korrosion lassen das Erfordernis wiederkehrender Überprüfungen des Sicherungsstiftes erkennen, die hier allerdings unterlassen wurden.
Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sie an diesem „Wartungsfehler“ und am eingetretenen Schaden kein Verschulden trifft. Sie kann sich auch nicht damit entlasten, dass sie die jährliche Kontrolle der Spielgeräte einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinn des Akkreditierungsgesetzes 2012 übertragen hat. Die Beklagte hat sich dieser GmbH zur Erfüllung ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Besuchern des Erlebnisparks bedient, sodass deren Verhalten als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zuzurechnen ist. Die Beklagte hat daher für die Unterlassungen dieser GmbH einzustehen.