Der OGH stellt bei der Ermittlung, ob noch ein Guthaben aus einer privilegierten Einlage besteht, auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Kontobewegungen ab.
Der Kläger war Kunde eines Kreditinstituts, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte er beim Kreditinstitut Einlagen in der Höhe von mehr als 100.000 EUR, die sich auf drei Konten verteilten. Aus Anlass der Beendigung seines Dienstverhältnisses erhielt er unter anderem eine Abfertigung, die einem seiner Girokonten gutgeschrieben wurde. Kurz darauf überwies er einen Betrag, der die Abfertigung der Höhe nach überstieg, auf ein zweites Girokonto bei demselben Kreditinstitut. Darüber hinaus befanden sich auf diesen Konten auch Einlagen, die aus Ratenzahlungen aus dem Verkauf seines Elternhauses stammten.
Der Kläger begehrte Zahlung von der Einlagensicherung mit der Begründung, Einlagen über 100.000 EUR seien bis zu einer Höhe von 500.000 EUR gedeckt, wenn sie aus der Transaktion einer privat genutzten Wohnimmobilie oder aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Einlegers herrührten.
Die beklagte Einrichtung zur Sicherung von Einlagen wendete unter anderem ein, die Höherdeckung käme nicht zum Tragen, weil der Kläger den Betrag aus der Abfertigung durch die Überweisung auf ein anderes Konto veranlagt und die veräußerte Wohnimmobilie nicht selbst bewohnt habe.
Der Oberste Gerichtshof gab den von den Streitteilen gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobenen Revisionen jeweils teilweise Folge.
Bei der (zeitlich befristeten) Höherdeckung im Rahmen der Einlagensicherung sind alle Einlagen eines Einlegers zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob bzw in welcher Höhe ein Guthaben, das aus einer privilegierten Zahlung resultiert bei Eintritt des Sicherungsfalls unter Berücksichtigung der übrigen Kontobewegungen noch als Einlage vorhanden ist. Führt der Kunde mehrere Konten und kam es zu Transaktionen zwischen diesen Konten, ist zur Ermittlung, ob noch ein Guthaben aus einer solchen Einlage besteht, eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung dieser Kontobewegungen vorzunehmen.
Das System der Einlagensicherung verfolgt den Zweck, dass im Interesse (auch) des Verbraucherschutzes möglichst viele Einlagen (Guthaben) erfasst werden. Damit ist der Standpunkt der Beklagten, dass eine über 100.000 EUR gedeckte Einlage nur dann vorliege, wenn sie aus einer Transaktion im Zusammenhang mit einer vom Einleger persönlich zu Wohnzwecken verwendeten Immobilie herrühre, jedenfalls dann unzutreffend, wenn – wie im vorliegenden Fall – die veräußerte Immobilie von den Eltern des Klägers bis zu deren Tod bewohnt worden war und nach deren Ableben bis zur Veräußerung durch den Kläger als deren Erben leer gestanden ist.