Beurteilung der Frage des Forderungsüberganges auf den Sozialversicherungsträger. .
Der Kläger begehrt vom beklagten Haftpflichtversicherer den Ersatz der ihm von der Flugrettung aufgrund eines medizinisch notwendigen Transports nach einem Unfall in Rechnung gestellten Transportkosten.
Die Beklagte wendet ein, der Schadenersatzanspruch sei gemäß § 332 Abs 1 ASVG aufgrund der vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistung zur Gänze auf diesen übergegangen, auch wenn dessen Zahlung an die Flugrettung die Kosten nicht vollständig decke.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
In der seit 1. 1. 2020 geltenden Vereinbarung zwischen Flugrettungsdiensten und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Direktverrechnungsvereinbarung) ist lediglich eine Kostenerstattungsverpflichtung im direkten Weg zur Vermeidung einer Vorleistungspflicht des Patienten vorgesehen. Es wird daher – in Abweichung von der in der Entscheidung 2 Ob 158/88 beurteilten Vereinbarung – nur ein Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die Gewährung einer Sachleistung durch den Sozialversicherungsträger geregelt. In einem solchen Fall verbleibt der Ersatzanspruch auf den sozialversicherungsrechtlich nicht gedeckten „Restschaden“ beim Geschädigten; insoweit kommt es zu keinem Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger.
Einen Verzicht auf die Geltendmachung der Kosten gegenüber dem Patienten enthält die Direktverrechnungsvereinbarung bei Bestehen einer privatrechtlichen Versicherung nicht.