Ungeachtet der Aufhebung des § 646 ABGB und der Neuregelung der gemeinnützigen Stiftungen im Bundesstiftungs- und Fondsgesetz und Wiener Landesstiftungs- und Fondsgesetz schließt die Unterordnung der Stiftungen unter die Aufsicht der Staatsgewalt und die Regelung des Stiftungswesens nach öffentlich‑rechtlichen Gesichtspunkten eine gleichzeitige pflegschaftsgerichtliche Oberaufsicht und damit auch die Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftung selbst aus. Dies gilt auch für verwaltungsbehördliche Verfahren betreffend Satzungsänderungen der Stiftung. Eine Oberaufsicht des Pflegschaftsgerichts über die Aufsichtstätigkeit der Stiftungsbehörde widerspräche dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B‑VG).
Ein Nachkomme des Stifters beantragte die Feststellung, dass er selbst und weitere drei von ihm genannte Personen statutengemäß zu Kuratoren der Stiftung ernannt worden seien, dass die Stiftungsverfassung laut Stiftbrief in einer näher bezeichneten Fassung aufrecht bestehe, dass das im Stiftbrief bezeichnete Kuratorium zur Verwaltung der Stiftung zuständig sei, die Nichtigerklärung eines von der Stiftung vor der Rückstellungskommission des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geschlossenen Vergleichs sowie der Veräußerung einer Liegenschaft durch die Stiftung, die sofortige Abberufung der Verwalterin der Stiftung und letztlich die Feststellung, dass auf die Stiftung das Bundes‑Stiftungs‑ und Fondsgesetz anwendbar sei.
Das Erstgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum Kollisionskurator für die Stiftung und betraute ihn mit deren Vertretung in einem näher bezeichneten Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wegen Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftung.
Das Rekursgericht hob aus Anlass des zulässigen Rekurses der Stiftung diesen Beschluss ersatzlos auf und erklärte das erstgerichtliche Verfahren – soweit es die Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftung zum Gegenstand hat – für nichtig. Die Bestellung eines Kollisionskurators für eine gemeinützige Stiftung sei nicht Sache des Pflegschaftsgerichts.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Nachkommen des Stifters mangels Rechtsmittellegitimation zurück und gab dem Revisionsrekurs des Kollisionskurators, den dieser namens der Stiftung und im eigenen Namen erhoben hatte, nicht Folge. Die Erwägungen der Entscheidung 8 Ob327/65 gelten ungeachtet der mittlerweile geänderten Rechtslage weiterhin; eine Oberaufsicht des Pflegschaftsgerichts über gemeinnützige Stiftungen nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz oder dem Wiener Landesstiftungs- und Fondsgesetz ist nicht vorgesehen.