Keine Pflicht zur Mitwirkung, soweit diese mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre.
Zur Klärung der Frage, ob der Antragsgegner der Vater des Antragstellers ist, sollte eine gerichtlich bestellte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gentechnik ein erbbiologisches DNA-Gutachten erstatten.
Der Antragsgegner verweigerte durch seinen Vertreter die Abgabe einer DNA-Probe. Er leide an starker Demenz, wodurch ihn jegliche außerordentliche Ereignisse wie auch Arztbesuche und Behandlungen stark verunsicherten.
Die Vorinstanzen sprachen aus, dass die Weigerung nicht berechtigt ist.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies und wies auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Abstammungsverfahren hin:
Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, haben die Parteien und alle Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen, insbesondere an der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben, mitzuwirken. Die Pflicht zur Mitwirkung besteht nicht, soweit diese mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre.
Die Mitwirkung des Antragsgegners war nach der Lage des Falles erforderlich und ihm auch zumutbar: Der DNA-Test kann etwa durch einen Mundhöhlen-Abstrich, eine Fingernagel-Probe, die Sicherung von Ohrenschmalz oder einer Nasenspur durchgeführt werden. Da die Entnahme derartiger Proben auch vor Ort und durch einen vertrauten Arzt vorgenommen werden kann, war nicht erkennbar, dass die Mitwirkungspflicht mit einer ernsten oder dauernden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Antragsgegners verbunden wäre.