Auch ein Versicherungsnehmer, der die Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalls mit Täuschungs- und Verschleierungsvorsatz im Sinn von § 6 Abs 3 VersVG verletzt, kann sich auf § 33 Abs 2 VersVG berufen, wenn der Versicherer in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
Die Beklagte schloss bei der Klägerin für einen LKW einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag ab. Ein Mitarbeiter der Beklagten fuhr mit dem LKW auf das Gelände eines Möbelhauses, um dort Waren abzuliefern. Dabei musste er mit dem LKW eine Schrankenanlage passieren und streifte dabei das Bedienteil des Modulträgers sowie den Ticketnehmer der Schrankenanlage, wodurch der Schrankenautomat beschädigt wurde. Im Bereich der Schrankenanlage befindet sich eine Überwachungskamera, die den Unfall aufzeichnete. Nachdem das geschädigte Möbelhaus den Schaden an der Schrankenanlage bemerkte, überprüfte es die Aufzeichnungen, stellte die Schadensursache fest und meldete der Klägerin am nächsten Tag den Schaden. Dabei legte es eine Schadensmeldung und ein Fotoprotokoll vor, auf welchem zu sehen ist, dass der LKW der Beklagten die Schrankenanlage beschädigte. Die Beklagte erstattete erst mehrere Wochen später eine Schadensmeldung an die Klägerin. Die Klägerin bezahlte der Geschädigten in der Folge 9.487,35 EUR an Reparaturkosten.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Regressweg die von ihr bezahlten Reparaturkosten mit der Begründung, die Beklagte habe die Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalls verletzt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Gemäß § 33 Abs 2 VersVG kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, nach welcher er von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht genügt wird, nicht berufen, sofern er in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. Auch ein Versicherungsnehmer, der die Obliegenheit zur Anzeige des Versicherungsfalls mit Täuschungs- und Verschleierungsvorsatz im Sinn von § 6 Abs 3 VersVG verletzt, kann sich auf § 33 Abs 2 VersVG berufen, wenn der Versicherer in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.