Viele Menschen veröffentlichen immer wieder Videos ins Netz. Was für die einen ein privater Spaß ist, ist für Influencer eine Geldquelle. Der erfolgreichste Influencer, der Italiener Khaby Lane, hat sogar 231,4 Millionen Follower (auf mehreren Plattformen). Doch was bedeutet es aus regulatorischer Sicht, wenn private Videos auf einmal erfolgreich werden? Neben der Steuerpflicht für das etwa durch YouTube oder Instagram erzielte Einkommen, muss nämlich noch eine weitere Komponente beachtet werden.
Was ist ein Abrufdienst?
Viele Influencern oder Produzenten von Online-Content dürfte das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) nicht bekannt sein. Nach der gesetzlichen Definition ist ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird (§ 2 Z 4 AMD-G). Das bedeutet kurz gesagt: Videos, die zum Streaming auf einer Plattform zur Verfügung gestellt werden. Damit sind also nicht nur ganze Streamingdienste, sondern auch schon einzelne Videos auf YouTube oder TikTok von der Definition umfasst.
Wer muss melden?
Seit einer Gesetzesnovelle ist klar, dass private Videos vom Anwendungsbereich des AMD-G ausgenommen sind. Ebenfalls ausgenommen sind beispielsweise Schulen, Museen oder Theater oder auch Unternehmen zur Präsentation ihrer Waren oder Dienstleistungen (§ 2a AMD-G). Hier gibt es aber eine Rückausnahme: Wer die Videos kommerziell vermarktet, der ist jedenfalls ein Abrufdienst.
Was genau unter kommerziell zu verstehen ist, ergibt sich nicht direkt aus dem Gesetz. Neben kostenpflichtigen Streamingplattformen wird man auch kommerziellen Charakter annehmen müssen, wenn mit Werbung (etwa Affiliate-Marketing oder Werbung über die Plattform) ein regelmäßiges Einkommen verdient wird. Außerdem muss der Ersteller der Videos diese inhaltlich verantworten.
Persönliche Voraussetzungen
Wer die oben angegebene Voraussetzungen erfüllt ist grundsätzlich Mediendiensteanbieter. Diese müssen aber auch die persönlichen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen. Mediendiensteanbieter müssen nämlich österreichische Staatsbürger oder Staatsbürger eines EWR-Staates sein (§ 10 Abs 1 und Abs 5 AMD-G).
Liegen also die oben angegebene Voraussetzungen vor und werden die notwendigen Schritte (einschließlich der redaktionellen Entscheidungen) im Inland gesetzt, dann muss der Anbieter des Abrufdienstes auch diese Voraussetzung erfüllen. Dies gilt auch für Eigentümer juristischer Personen.
Die Meldung hat natürlich auch Folgen für den gemeldeten Abrufdienst. Ebenfalls hat eine unterlassende Meldung trotz Meldepflicht Konsequenzen. In unserem Blog, gibt es hierzu noch ein paar Informationen.