VKI startet Sammelaktion: Unzulässige Kick-back-Zahlungen bei Finanzprodukten

Betroffen sind Kund:innen, die vor 2018 bei Bank Austria oder Erste Bank Fondsanlagen erworben haben

Wien (OTS/VKI) – Für die Vermittlung von Finanzanlageprodukten erhalten Banken von den Kapitalanlagegesellschaften oftmals Provisionen in Form von sogenannten Kick-back-Zahlungen. Legen Banken diese Provisionszahlungen den Kund:innen gegenüber nicht offen, sind sie unzulässig und nach Rechtsauffassung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zurückzuzahlen. Der VKI startet nun eine kostenlose Sammelaktion für betroffene Kund:innen der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG (Erste Bank) sowie der Unicredit Bank Austria AG (Bank Austria). Betroffen sind Konsument:innen, denen bis 31. Dezember 2017 ein Fondsprodukt vermittelt wurde. Die Anmeldung ist ab sofort unter www.verbraucherrecht.at/kick-back möglich.

Erste Bank und Bank Austria erhalten seit Jahrzehnten für die Vermittlung von diversen Finanzanlageprodukten sogenannte Bestandsprovisionen (Kick-back-Zahlungen) von den Kapitalanlagegesellschaften. Solche Zahlungen gehen letztlich zu Lasten der Kund:innen, da sie vom veranlagten Geld abgezogen werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 1996) sind Kick-back-Vereinbarungen von der vermittelnden Bank gegenüber den Kund:innen offenzulegen. Gemäß einer Gesetzesnovelle des WAG (WAG 2007) müssen Bestandsprovisionen ab 2007 nicht nur offengelegt werden, sondern müssen zusätzlich auch der Qualitätsverbesserung der Dienstleistung dienen und dürfen außerdem zu keiner Interessenskollision führen.

Dem VKI liegen etliche Fälle vor, die zeigen, dass Bank Austria und Erste Bank die Bestandsprovisionen bei der Vermittlung von Finanzanlageprodukten vor 2007 verschwiegen haben. Dass es im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2017 zu einer ausreichenden Offenlegung und darüber hinaus zu einer Qualitätsverbesserung gekommen ist, ist nach Ansicht des VKI nicht erkennbar. Erst ab 2018 kam es zu einer beobachtbaren Verbesserung.

Nach Rechtsansicht des VKI sind die bis 31.12.2017 unzulässig vereinnahmten Bestandsprovisionen von den Banken an die Kund:innen zurückzuzahlen. Die Höhe der geflossenen Bestandsprovisionen ist abhängig vom veranlagten Fondsvermögen und beträgt ca. 0,8 Prozent des Fondsvermögens pro Veranlagungsjahr. Der rückzuerstattende Betrag könnte je nach Investitionsvolumen und Investitionszeit ein paar hundert bis ein paar tausend Euro ausmachen.

Der VKI startet jetzt eine Sammelaktion zur Unterstützung der Rückerstattungsansprüche von Kund:innen, denen vor 2018 von der Erste Bank oder Bank Austria Fonds als Geldanlage vermittelt wurden. Eine Anmeldung zur kostenlosen Sammelaktion ist ab sofort unter www.verbraucherrecht.at/kick-back möglich.

„Es ist nicht einzusehen, dass trotz höchstgerichtlicher Urteile Erste Bank und Bank Austria weiterhin zu Unrecht vereinnahmte Bestandsprovisionen einbehalten“, betont Mag. Ulrike Wolf, Leiterin der Abteilung Sammelklagen im VKI. „Wir fordern die Banken auf, die Kick-back-Zahlungen umgehend zu erstatten.“

SERVICE
: Weitere Informationen zum Thema gibt es auf www.verbraucherrecht.at/kick-back.

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