Schönherr hat für die Herstellerin des Kräuterlikörs Jägermeister zur Durchsetzung ihrer Rechte aus ihren bekannten Marken und aufgrund unlauterer Rufausbeutung eine EU-weite einstweilige Verfügung gegen die Produktnachahmung einer Diskont-Eigenmarke vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) erwirkt.
Die Gerichte bis hin zum OGH sahen die von einer Diskont-Eigenmarke genutzten Gestaltungselemente der Produktausstattung, also die Farbkombination und Frakturschrift auf orangener Banderole sowie die bildliche Darstellung eines Hirschkopfs als unzulässige Produktnachahmung an. Wesentliche Begründung war, dass das Nachahmungsprodukt in auffälliger Weise an die bekannten Marken und Gestaltungselemente von Jägermeister angelehnt ist und zu gedanklicher Verknüpfung sowie Rufausbeutung führt.
“Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bestätigt einmal mehr, dass bekannte Marken und bekannte Produktausstattungen gegen Nachahmungen geschützt sind. Oft lässt sich dabei erkennen, dass über wichtige Ausstattungselemente eine Assoziation zum bekannten Produkt geweckt wird. Der OGH hat hier in seiner Begründung deutlich gemacht, dass sich dies nur schwer rechtfertigen lässt, auch nicht, wenn der Nachahmer seine ebenfalls bekannte Eigenmarke aufbringt“, sagt Schönherr IP Partner Christian Schumacher.
Das Schönherr-Team, das die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erwirkt hat, bestand aus Christian Schumacher (Partner) und Birgit Kapeller-Hirsch (Rechtsanwältin), beide spezialisiert im Marken-, Design- und Lauterkeitsrecht.