Der zugesprochene Schadenersatz steht in Widerspruch zum Ergebnis von mehr als 100 Einzelverfahren und BGH – VKI geht in Berufung
Wien (OTS/VKI) – Der VW-Dieselskandal hält die Autobranche seit bald acht Jahren in Atem. Seit September 2018 beschäftigen 16 Sammelklagen des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) alle Landesgerichte Österreichs. Die Haftung von VW wegen Arglist wurde vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Mai 2020 rechtskräftig festgestellt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) signalisierte im Sommer 2022 außerdem, dass das von VW verwendete Thermofenster unzulässig ist. Nun liegt die erste Entscheidung des Landesgerichts (LG) St. Pölten in einer der 16 Sammelklagen des VKI vor. Das Gericht bejaht die Haftung von VW, spricht aber durchschnittlich nur 4 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz zu. Damit weicht das Gericht massiv von zahlreichen weitaus höheren Zusprüchen anderer österreichischer Gerichte in Einzelverfahren ab. Für einige Betroffene mit bestimmten Fahrzeugmodellen ist außerdem gar kein Schadenersatz vorgesehen. Damit wird auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Schadenersatz bei Thermofenstern vom LG St. Pölten nicht berücksichtigt. Der VKI wird daher wegen des zu geringen Schadenersatzes gegen das Urteil Berufung erheben.
Der VW-Dieselskandal beschäftigt Gerichte auf der ganzen Welt seit vielen Jahren. Mittlerweile gibt es in Europa eine deutliche Anzahl an unterinstanzlichen und auch höchstgerichtlichen Entscheidungen, zuletzt mehrfach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Zusammenhang mit dem sogenannten Thermofenster. Der EuGH hatte etwa in seinem Urteil vom 21. März dieses Jahres nochmals bestätigt, dass ein in den Fahrzeugen enthaltenes Thermofenster nur unter unwahrscheinlichen Rahmenbedingungen zulässig sein könnte – mit der Konsequenz, dass den Betroffenen ein angemessener Schadenersatz zusteht. Seit Februar 2023 liegt auch die erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu einem österreichischen Fall vor, wonach VW das betroffene Fahrzeug auf Wunsch zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen muss.
Das Verfahren beim Landesgericht St. Pölten (LG St. Pölten) ist eine von 16 Sammelklagen, die vom VKI im Auftrag von Sozialministerium (BMSGPK) und Bundesarbeitskammer (BAK) und mit Finanzierung von Omni Bridgeway bei den jeweiligen Landesgerichten Österreichs eingebracht wurden. Insgesamt beträgt der Streitwert dieser Sammelklagsaktion 60 Millionen Euro. Rund 10.000 Geschädigte werden dabei vom VKI vor Gericht vertreten. Im Verfahren beim LG St. Pölten vertritt der VKI 700 Betroffene, für die ein Schaden von rund 4 Millionen Euro geltend gemacht wird. Eingeklagt wurden wie in allen Sammelklagen des VKI 20 Prozent des bezahlten Kaufpreises.
Das LG St. Pölten weist in seinem aktuellen Urteil alle Einwendungen von VW zur angeblich nicht bestehenden Haftung zurück und bestätigt, dass es sich bei der ursprünglichen „Umschaltlogik“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, ebenso beim Thermofenster. Der Schaden ist dem Gericht zufolge zum Ankaufszeitpunkt zu bestimmen und eine allfällige Vorteilsanrechnung findet nicht statt.
Allerdings spricht das LG St. Pölten auf Basis eines Sachverständigengutachtens – abweichend von zahlreichen Einzelverfahren – im Durchschnitt nur 4 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz zu. Besitzer:innen mancher Skoda- und Seat-Modelle sollen außerdem keinen oder nur einen sehr geringen Schadenersatz bekommen. Der Ersatz geht nach dem Sachverständigengutachten in vielen Fällen oft nicht über 200 Euro hinaus.
„Ein so geringer Schadenersatz ist in vielerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar“, kommentiert VKI-Chefjurist Mag. Thomas Hirmke das Urteil. „Wie wir bereits im Zuge des Verfahrens aufgezeigt haben, weist das dem Urteil zugrunde liegende Sachverständigen-Gutachten einige Mängel auf: Wesentliche Punkte rund um die Datenbasis aus der sogenannten Eurotax-Liste wurden nicht berücksichtigt. Nicht umsonst kommen Sachverständige in zumindest 100 österreichischen Einzelverfahren zu Schadenersatz zwischen 10 und 30 Prozent des bezahlten Kaufpreises. Das ist im Schnitt das Fünffache des vom LG St. Pölten zugesprochenen Betrages.“
Vollkommen unerklärbar bleibt zudem, dass nach dem Urteil viele Betroffen keinen oder fast keinen Schadenersatz erhalten sollen.
Auch das vor kurzem erfolgte Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) vom 26.06.2023 bleibt in der aktuellen Entscheidung des LG St. Pölten unberücksichtigt. Demnach würde Betroffenen bereits bei fahrlässigem Einbau eines Thermofensters – auch wegen des gebotenen Abschreckungseffekts – 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises zustehen. „Wenn schon bei fahrlässiger Schädigung durch das Thermofenster 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises als Schadenersatz zustehen, dann muss der Schadenersatz bei vorsätzlicher Schädigung im Zusammenhang mit der ursprünglichen Manipulation der Software insgesamt zwingendermaßen höher sein“, folgert Hirmke. „Man müsste daher von einem Schaden von zumindest 15 Prozent des Kaufpreises ausgehen können.“
Schlussendlich ist der zugestandene Schadenersatz auch nicht mit dem von VW in Deutschland geschlossenen Massenvergleich mit 260.000 Fahrzeugbesitzern in Einklang zu bringen. Denn dort wurden im Durchschnitt rund 15 Prozent des Schadens von VW bezahlt. Offensichtlich ein Betrag, den auch VW selbst als angemessen erachtet.
„Wir werden daher weiter um eine angemessene Entschädigung für die Betroffenen kämpfen“, erläutert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht, die aktuelle Situation. „Es ist auch überhaupt kein Grund ersichtlich, warum von VW geschädigte Kund:innen in Österreich schlechter gestellt werden sollten als in Deutschland“. Der VKI wird daher gegen das Urteil des LG St. Pölten Berufung erheben.