Betroffene Kreditnehmer:innen erhalten Geld zurück – Anträge können bis 31.12.2023 gestellt werden
Wien (OTS/VKI) – Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied Anfang 2022 zugunsten der Kreditnehmer:innen, dass Banken während der gesetzlich angeordneten, pandemiebedingten Kreditstundung (Kreditmoratorium) keine Sollzinsen verlangen dürfen. Nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Ende 2022 bestätigte, dass die der Kreditstundung zugrunde liegende Gesetzesregelung verfassungskonform war, forderte der VKI einige der größten österreichischen Kreditinstitute auf, die Entscheidung des OGH umzusetzen. Bis auf die zum Volksbanken-Verbund gehörenden Kreditinstitute hatten sich die vom VKI angeschriebenen Kreditinstitute zur Refundierung bereit erklärt. Nunmehr lenkten die zum Volksbanken-Verbund gehörenden Kreditinstitute ebenfalls ein und erklärten sich nach konstruktiven Verhandlungen mit dem VKI bereit, die verrechneten Sollzinsen für den Stundungszeitraum des COVID-19-Kreditmoratoriums zu refundieren. Betroffene Kreditnehmer:innen können Anträge auf Refundierung der Sollzinsen bis 31.12.2023 über ihre Kundenbetreuung oder online über die Website der Banken stellen.
Zum Schutz der durch die Pandemie in finanzielle Not geratenen Verbraucher:innen hatte der Gesetzgeber mit 01.04.2020 eine gesetzliche Regelung eingeführt, die eine zehnmonatige Stundung der Kreditraten vorsah (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz zum Kreditmoratorium). Die erlassene Stundungsregelung enthielt jedoch keine klare Aussage hinsichtlich der Frage, ob Sollzinsen im Stundungszeitraum verlangt werden dürfen. Die meisten Banken verrechneten daher die Sollzinsen auch während des Stundungszeitraums. Erst das OGH-Urteil, welches nach Auslaufen des COVID-19-Moratoriums ergangen ist, hat klargestellt, dass Kreditnehmer:innen während des gesetzlichen Kreditmoratoriums keine Sollzinsen angelastet werden dürfen.
Wer im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.01.2021 die gesetzliche Stundung in Anspruch genommen hat, aber dennoch Sollzinsen an die Bank bezahlen musste, kann eine Refundierung dieser Zinsen beantragen. Die Refundierung kann über die Kundenbetreuung oder auch online auf den Websites der Banken über die Rubriken „Private“ und „Finanzieren“ beantragt werden.
Folgende zum Volksbanken-Verbund gehörende Kreditinstitute haben sich nun zur Rückerstattung bereit erklärt:
– Volksbank Wien AG
– Volksbank Niederösterreich AG
– Volksbank Oberösterreich AG
– Volksbank Salzburg eG
– Volksbank Kärnten eG
– Volksbank Steiermark AG
– Volksbank Tirol AG
– Volksbank Vorarlberg e. Gen.
– Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG
Voraussetzung für eine Refundierung der Sollzinsen ist, dass Kreditnehmer:innen im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.01.2021 erhebliche Einkommensausfälle durch die Covid-19-Pandemie erlitten haben. Auch ehemalige Kund:innen können sich an das zum Volksbanken-Verbund gehörende Kreditinstitute wenden, wenn sie betroffen waren.
Die Höhe der rückzuerstattenden Sollzinsen hängt von der Ratenhöhe und dem Sollzinssatz ab und könnte laut Erfahrungen des VKI einige hundert bis mehrere tausend Euro betragen.
„Es ist sehr erfreulich, dass nun alle von uns aufgeforderten Banken die Entscheidung des OGH umsetzen und die Kreditkonten der betroffenen Kund:innen richtigstellen“, so Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI.