Rechte bei “Außergewöhnlichen Umständen”: Was Fluggäste wissen sollten

Die apf hat die in ihren Verfahren nachweisbaren außergewöhnlichen Umstände im Flugbereich ausgewertet. Wetterereignisse und Streiks führen die Liste an.

Wien (OTS) – In den Schlichtungsverfahren der apf im Flugverkehr führen Luftfahrtunternehmen oftmals „außergewöhnliche Umstände“ (a.U.) an, um von der verpflichtenden Leistung von Ausgleichszahlungen ausgenommen zu werden. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat eine Rangliste der am häufigsten nachgewiesenen „außergewöhnlichen Umstände“ in den Flug-Schlichtungsverfahren 2023 erstellt.

Was macht einen “außergewöhnlichen Umstand” aus?

Die EU-Fluggastrechteverordnung und die EU-Rechtsprechung führen u.a. Ereignisse, wie extreme Wetterbedingungen, politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, externe Streiks und Vogelschlag als außergewöhnlich an, so Maria-Theresia Röhsler, Leiterin der apf. Entscheidend ist außerdem, dass die Fluglinie alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Verspätungen oder Annullierungen und deren Folgen zu verhindern.

Schlechtes Wetter und Streiks als häufigste außergewöhnliche Umstände

Eine aktuelle Auswertung von mehr als 420 Fällen zu den außergewöhnlichen Umständen im Jahr 2023 zeigt, dass in den Verfahren der apf widrige Wetterbedingungen und Streiks des Flughafenpersonals am häufigsten von Fluglinien als Grund für die Verweigerung einer Ausgleichszahlung nachvollziehbar dargelegt wurden.

Diese Daten zeigen, dass Wetterbedingungen einen erheblichen Anteil an außergewöhnlichen Umständen ausmachen. In 38 Prozent der Fälle, in denen Nachweise für einen a.U. erbracht wurden, zeigen sich Wetterereignisse verantwortlich. Darunter fallen Extremwettereignisse, starker Wind, schlechte Sicht, Sandstürme, Schneestürme, vereiste Start-/ und Landebahn, etc.

Im Jahr 2023 sind Streiks ebenfalls ein bedeutender Faktor bei außergewöhnlichen Umständen. Mehr als ein Viertel der a.U.s in den abgeschlossenen Verfahren der apf sind auf Streiks zurückzuführen. Relevant für die Leistung von Ausgleichszahlungen in Folge von Streiks ist die Frage, wer genau die Arbeit niederlegt. Handelt es sich beispielsweise um das Personal einer Fluglinie, so muss dennoch eine Ausgleichszahlung geleistet werden. Streikt hingegen das Flughafen-Personal, wie etwa die Fluglots:innen, Sicherheitspersonal etc., so ist davon auszugehen, dass Fluglinien keine Ausgleichszahlungen leisten müssen. Konkret werden diese Fälle aber im Einzelfall durch Nachweise der Fluglinie entschieden.

Außergewöhnlicher Umstand nachgewiesen – was steht Fluggästen zu?

Die Fluglinie muss nachweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, die Annullierung oder Verspätung darauf zurückzuführen ist und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden um die Effekte so gering wie möglich zu halten. Der Nachweis dafür ist der apf im Laufe des Schlichtungsverfahrens vorzulegen.

Wenn die Fluglinie einen außergewöhnlichen Umstand nachweisen kann, entfällt die Ausgleichszahlungspflicht. Dennoch haben Betroffene Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, einschließlich Ticketkostenrückerstattung oder anderweitiger Beförderung zum Reiseziel, Verpflegung und Hotelunterbringung. Die apf empfiehlt betroffenen Personen, keine Ausgaben eigenständig zu tätigen, bevor nicht mit der Fluglinie Kontakt aufgenommen wurde und die Belege in Originalform aufzubewahren.

Mehr zur aktuellen Auswertung ist im Blog der apf nachzulesen.

Die apf ist die gesetzliche Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle für den Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr.

Im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit ist sie für die Klärung von Anträgen mittels außergerichtlicher Streitbeilegung verantwortlich und verhilft Fahr- und Fluggästen im Streitfall mit einem Unternehmen kosten- und provisionsfrei zu ihrem Recht.

In ihrer Funktion als Durchsetzungsstelle informiert die apf Fahr- und Fluggäste im Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugbereich über ihre Rechte, prüft die Einhaltung der in den EU-Verordnungen verankerten Fahr- und Fluggastrechte und setzt, wenn nötig, weitere Schritte, um die betroffenen Unternehmen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu bewegen.

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