Rechtliche Einordnung von Bitcoin

Die Kryptowährung Bitcoin legt gerade einen Höhenflug hin und erreicht neue Höchstwerte. Dies führt dazu, dass auch immer mehr Privatanleger Bitcoin in ihr Portfolio aufnehmen. Doch wie sieht die rechtliche Einordnung von Bitcoin aus? Dieser Blogartikel soll Ihnen eine erste Einordung der Rechtsnatur von Bitcoin und anderer Kryptowährungen geben.

Bitcoin als Geld im zivilrechtlichen Sinne?

Schon das Bitcoin Whitepaper stellt die Zahlungsfunktion in den Mittelpunkt. Doch handelt es sich bei Bitcoin um Geld im rechtlichen Sinne? Auch wenn es vielleicht überraschend ist, so ist Geld nicht gesetzlich definiert. Grundsätzlich werden hierunter in- und ausländische Währungen verstanden. Das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) enthält in § 907b ABGB immerhin eine Regelung zur Zahlung von Geldschulden in ausländischer Währung.

Nach El Salvador hat 2022 die Zentralafrikanische Republik Bitcoin zum offiziellen Zahlungsmittel erklärt. Daher interpretieren nun einige Stimmen Bitcoin als ausländisches Zahlungsmittel und damit wäre Bitcoin auch in Österreich als Geld anzusehen. Dies wird aber von der Mehrheit der Stimmen in der Literatur abgelehnt. Um Geld im rechtlichen Sinne dürfte es nicht handeln. Unter anderem wird argumentiert, eine ausländische Währung und ein Zahlungsmittel seien etwas anderes.

Da es sich bei Bitcoin wohl nicht um Geld handelt, wäre ein Verkauf Bitcoin gegen Ware als zivilrechtlich als Tauschgeschäft einzuordnen. Dies zieht zahlreiche Fragen nach sich, etwa inwiefern hier die üblichen Konsumentenschutzregelungen (KSchG etc) zur Anwendung kommen.

Aufsichtsrechtliche Einordnung durch MiCAR

Am 20. April 2023 hat das Europäische Parlament die MiCAR-Verordnung (Markets in Crypto-Assets Regulation) verabschiedet. Die MiCAR-Verordnung strebt danach, einen einheitlichen europäischen Regulierungsrahmen für Kryptowerte zu etablieren, der Innovationen fördert und gleichzeitig die finanzielle Stabilität und den Schutz der Anleger gewährleistet.

MiCAR beschreibt einen Kryptowert als eine digitale Repräsentation von Werten oder Rechten, die mithilfe der Distributed-Ledger-Technologie oder einer vergleichbaren Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann (Art 3 Abs 1 Z 2 MiCAR). Hierunter fällt die Kryptowährung Bitcoin jedenfalls.

Viele Fragen zum Thema Bitcoin sind noch offen. In unserem Blog haben wir das Thema auch noch steuerlich betrachtet und geben noch ein paar weitere Hinweise.

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Ermano Geuer

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