Spam nimmt weltweit zu und dies betrifft sowohl Werbe-Mails als auch Cold-Calling. Vieles wird heutzutage bereits auf technischem Wege abgefangen und geblockt. Allerdings erreichen viele Spam-Nachrichten dann trotzdem den Empfänger. Nachfolgend klären wir über die rechtliche Situation rund um Spam-Anrufe und -Nachrichten auf.
Spam: Was sind unerwünschte Werbe-Mails und Cold-Calling
Spam werden vom Gesetzgeber als “unerbetene Nachrichten” bezeichnet. Der Themenkomplex gehört zum Bereich ePrivacy und ist in Österreich in § 174 TKG geregelt.
Werbeanrufe – ohne Einwilligung stets verboten
Cold Calling, also das Kontaktieren von Dritten über Telefon zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung ist stets unzulässig. Kundenakquise auf diesem Weg sollte also unterbleiben, wenn man sich nicht dem Risiko von Verwaltungsstrafen aussetzen möchte (siehe dazu unten). Die Einwilligung kann vom Nutzer des Telefonanschlusses oder von einem zur Benutzung des Anschlusses Ermächtigtem gegeben werden. Wichtig ist es, dass die Regelung auch im geschäftlichen Kontext gilt. Wer also potenzielle Geschäftspartner zu Werbezwecken anruft, etwa weil er deren Nummer auf der Homepage oder im Telefonbuch gefunden hat, verstößt genauso gegen § 174 Abs 1 TKG, als wenn er dies bei Privathaushalten tut. Telefonanrufen sind übrigens Telefaxe zu Werbezwecken gleichgestellt.
Werbe-Mails – ohne Einwilligung in der Regel verboten
Ähnlich verhält es sich bei Werbe-Mails, auch wenn es hier Ausnahmen gibt. Werbe-Mails sind hierbei nur der häufigste Anwendungsfall von “elektronischer Post”, dem vom Gesetzgeber in § 174 Abs 2 TKG verwendeten Begriff. Allerdings kann unter Umständen auch eine Werbenachricht über Social Media unzulässiger Spam sein. Auch diese Nachrichten sind ohne vorherige Einwilligung verboten. Auch hier gibt es eine Privilegierung von Werbenachrichten an Unternehmer. Es kommt seit einer Gesetzesänderung auch nicht mehr darauf an, ob die Nachricht an mehr als 50 Personen verschickt wird.
Eine Einwilligung ist nur nach den Voraussetzung von § 174 Abs 4 TKG entbehrlich. Die folgenden Voraussetzungen müssen hierfür kumulativ erfüllt sein:
Der Absender hat die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten.
Die Nachricht erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen.
Der Empfänger hat klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.
Der Empfänger hat die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs 2 ECG genannte Liste, abgelehnt.
Die ECG-Liste wird von der RTR geführt. Unternehmen können hier auch abfragen, ob eine E-Mail-Adresse in der Liste enthalten ist.
Nachrichten, bei denen der Absender nicht klar erkennbar ist oder verschleiert wird sind nach § 174 Abs 5 TKG generell unzulässig (also selbst wenn eine Einwilligung vorliegt).
Unterschied ePrivacy und DSGVO
Oft werden Spam-Verstöße bei der Datenschutzbehörde gemeldet. Diese kann aber nur tätig werden, wenn zugleich ein Datenschutzverstoß vorliegt. Dies lässt sich gut an einem Fallbeispiel erläutern:
Ein Unternehmen sammelt aus allen möglichen Quellen E-Mail-Adressen von Privaten und Unternehmern. Es handelt sich hierbei um Daten aus dem Internet und anderen öffentlichen Quellen, aber auch um Daten aus nicht-öffentlichen Quellen. Die Datenbank wird genutzt, um eine Mailingliste zu erstellen und über ein neues Produkt zu informieren. Mit keinem der angeschriebenen Personen / Unternehmen bestand vorher Kontakt. Im Anschluss wird an alle in der Mailingliste ein Werbemail verschickt.
DSGVO: Sammeln der Daten von Privatpersonen für eine Mailingliste
Die DSGVO gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Das Sammeln der Daten und die Einspeisung in eine Datenbank ist, hinsichtlich der betroffenen Privatpersonen ein Verstoß gegen die DSGVO. Dies betrifft auch personenbezogene Daten im beruflichen Kontext, also etwa vorname.nachname@company.com nicht jedoch generische Adressen wie kontakt@firma.at.
TKG: Versand an sämtliche E-Mail-Empfänger aus der Mailingliste
Der Vorgang des Versands an die Mailingliste verstößt zur Gänze gegen § 174 TKG, der die ePrivacy-RL in diesem Bereich in Österreich umsetzt. Im gesamten Fall werden also beide Bereiche berührt, jedoch ist nicht jeder Verstoß im Bereich TKG zugleich ein DSGVO-Verstoß.
Auf unserer Homepage informieren wir Sie noch darüber, welche Strafen nach dem TKG drohen.