Wien (OTS) – VKI-Unterlassungsklage im Hinblick auf mehrere Klauseln und Geschäftspraktiken der Partnervermittlungsplattformen erfolgreich
Auch die Benachrichtigung der Kund:innen per E-Mail genügte den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nicht. Um über die Formalitäten für den Widerspruch gegen die Vertragsverlängerung informiert zu sein, mussten Verbraucher:innen ein E-Mail mit einer langen Betreffzeile – das mit einer standardisierten, wenig aussagekräftigen Wortfolge beginnt – öffnen, einen Link anklicken und sich danach in ihr Kundenkonto einloggen. Dort wurde Verbraucher:innen darauf die Information: „Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Ihr ursprünglicher Vertrag auslaufen wird.“ präsentiert. Diese Information weist – so der OGH – nicht auf baldigen Handlungsbedarf hin, wenn der:die Verbraucher:in keine weiteren Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, sondern suggeriert vielmehr das Gegenteil. Die maßgeblichen Informationen für den Widerspruch waren im Profil allein hingegen nicht ersichtlich, sondern konnten nur in Zusammenschau mit den Plattform-AGB erschlossen werden. „Eine solche aufwändige Prozedur stellt, wie der OGH nun bestätigt hat, jedenfalls keinen deutlichen Hinweis auf eine Erklärungsfiktion und ihre Bedeutung dar“, so VKI-Jurist Dr. Maximilian Eder.
Als überraschend und benachteiligend für Konsument:innen beurteilte der OGH, dass die Geschäftsbedingungen für die produktbezogenen Vertragsinhalte im Hinblick auf die Verträge mit 6-monatiger Erstlaufzeit eine Vertragsverlängerung um 12 Monate vorsahen, die AGB hingegen eine Verlängerung um die ursprüngliche Vertragslaufzeit. „Wenn in den AGB eine vermeintlich abschließende Regelung zur Vertragsdauer im Fall der Verlängerung enthalten ist, besteht für Konsument:innen kein Anlass, um mit abweichenden Regelungen in produktbezogenen Bedingungen zu rechnen“, fasst Dr. Maximilian Eder die Argumentation des OGH zusammen.
Unzulässig war ferner eine 24-monatige Vertragsbindung, die nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung enthält. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für gewisse Verträge über wiederkehrende Leistungen – wie im konkreten Fall – vor, dass Konsument:innen eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des ersten Jahres zusteht (§ 15 KSchG).
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf https://Verbraucherrecht.at/parship-elitepartner072024.