Die apf informiert über die Fluggastrechte nach der globalen IT-Panne und dem Klimaprotest am Flughafen Wien
Wien (OTS) – In den letzten Wochen waren Flugreisende vermehrt mit Unregelmäßigkeiten konfrontiert. So waren etwa Check-in-Systeme mehrerer Fluglinien durch eine globale IT-Panne nicht verfügbar. Zudem wurde eine Klimaprotest-Aktion am Flughafen Wien durchgeführt. Der Gesetzgeber sieht im Falle von Unregelmäßigkeiten eindeutige Leistungen vor, die die Fluglinien gegenüber ihren Kundinnen und Kunden zu erbringen haben.
IT-Ausfall als außergewöhnlicher Umstand – Protestaktionen möglicherweise nicht
Sollte ein außergewöhnlicher Umstand für die Verspätung bzw. Annullierung verantwortlich sein, sind die Fluglinien von der Leistung von Ausgleichszahlungen befreit. Die EU-Fluggastrechteverordnung definiert “außergewöhnliche Umstände” als Ereignisse wie etwa politische Instabilität, widrige Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks, die den Flugbetrieb beeinträchtigen. Entscheidend ist, dass die Fluglinie alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern. Im Falle des globalen IT-Ausfalls deutet vieles darauf hin, dass es sich um einen solchen außergewöhnlichen Umstand handelt und demnach keine Ausgleichszahlungen an die Fluggäste zu leisten sind. Konkret ist dies allerdings im Einzelfall in den Schlichtungsverfahren der apf nachzuweisen.
Bei Protestaktionen, wie jener am Flughafen Wien, kommt es darauf an, ob diese im Vorfeld angekündigt waren. Bei einer entsprechenden Ankündigung haben Fluglinien Zeit, um Maßnahmen wie Umbuchungen durchzuführen. Auch bei diesem Szenario gilt es den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Recht auf Betreuungsleistungen bleibt bestehen
Auch wenn die Fluglinie einen außergewöhnlichen Umstand nachweisen kann, entfällt lediglich die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung. Betroffene haben weiterhin Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Hotelunterbringung, abhängig von der Flugdistanz und der Abflugsverspätung:
Bei Flügen bis zu 1.500 km ab zwei Stunden Abflugsverspätung.
Bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km ab drei Stunden Abflugsverspätung.
Bei Flügen von 1.500 km bis zu 3.500 km (nicht innerhalb der EU) ab drei
Stunden Abflugsverspätung.
Bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) ab vier Stunden Abflugsverspätung.
Die apf empfiehlt betroffenen Personen, keine eigenständigen Ausgaben zu tätigen, bevor sie nicht mit der Fluglinie Kontakt aufgenommen haben und die Belege in Originalform aufzubewahren. Zudem sollten sich Reisende kostenmindernd verhalten. Sollte die Fluglinie die Forderungen nicht anerkennen, steht es Betroffenen offen, sich kostenlos an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
Flugverspätung
Musterbriefe zur Einbringung Ihrer Forderungen finden Sie hier:
Musterbriefe