Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Anregung“ in der Regel den Anstoß oder die Anbahnung eines Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahrens ohne formellen Antrag. Eine Anregung ist also ein informeller Hinweis oder ein Ersuchen, das die Behörde oder das Gericht veranlasst, von Amts wegen tätig zu werden. Anders als ein Antrag, der umfassend gesetzlich geregelt ist, ist eine Anregung oft formloser Natur.
Im Verwaltungsverfahren kann eine Anregung beispielsweise dazu dienen, ein bestimmtes Vorgehen einzuleiten, das im öffentlichen Interesse liegt. Sie kann aber auch von Bürgerinnen und Bürgern ausgehen, die Missstände aufzeigen oder eine Überprüfung eines Sachverhaltes anregen wollen.
In der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung (StPO) findet sich der Begriff der Anregung nicht explizit geregelt. Trotzdem kann in gerichtlichen Verfahren eine Anregung genutzt werden, um etwa die Einstellung von Maßnahmen oder die Überprüfung bestimmter Entscheidungen anzustoßen. Ein Beispiel für die Verwendung im rechtlichen Kontext ist die Möglichkeit, das Gericht auf bestimmte Punkte aufmerksam zu machen, die von Amts wegen geprüft werden sollten.
Besonders im Außerstreitverfahren, das in der Jurisdiktionsnorm (JN) sowie im AußStrG (Außerstreitgesetz) geregelt ist, kann eine Anregung bedeutsam sein. Wer ein berechtigtes Interesse hat, kann durch eine Anregung beispielsweise das Familiengericht darauf aufmerksam machen, dass eine Änderung der Sorgepflichten oder Obsorge angezeigt sein könnte.
Es ist wichtig zu betonen, dass eine Anregung keine Verpflichtung der Behörde oder des Gerichts zur Tätigkeit erzeugt, sondern nur zur Prüfung, ob ein weiterer Handlungsbedarf besteht. Eine Anregung kann auch dann sinnvoll sein, wenn es um die Überwachung bestehender Entscheidungen oder die Beurteilung von Vollzugsschwierigkeiten geht.
Abschließend kann gesagt werden, dass der Begriff der Anregung im österreichischen Recht flexibel genutzt wird, um offizielle Stellen zu einem bestimmten Handeln zu bewegen, wobei der formalrechtliche Rahmen weniger streng als bei einem Antrag ist.