Im österreichischen Recht wird der Begriff „Arbeitsergebnis“ häufig im Zusammenhang mit Werkverträgen oder Arbeitsverträgen diskutiert. Ein „Arbeitsergebnis“ kann als das Resultat einer vereinbarten Arbeitsleistung eines Werk- oder Dienstvertrags verstanden werden. Im Wesentlichen bezieht es sich auf das, was durch die Erbringung der Arbeitsleistung erzielt wird.
### Werkvertrag (§ 1165 ABGB)
Ein zentrales Element im Rahmen eines Werkvertrags (§ 1165 ff. ABGB) ist die Herstellung eines bestimmten Werkes gegen ein vereinbartes Entgelt. Das Arbeitsergebnis muss den vertraglich festgelegten Anforderungen entsprechen, um als ordnungsgemäß fertiggestellt zu gelten. Der Werkunternehmer ist verantwortlich für die vertragsgemäße Erreichung des Arbeitsergebnisses. Wird das Werk mangelfrei erstellt, hat der Werkbesteller die Pflicht, das vereinbarte Entgelt zu zahlen.
### Dienstvertrag (§ 1151 ABGB)
Im Gegensatz dazu steht der Dienstvertrag (§ 1151 ABGB), bei dem die Leistungserbringung im Vordergrund steht. Der Dienstnehmer schuldet nicht ein bestimmtes Arbeitsergebnis, sondern lediglich die Erfüllung der vereinbarten Tätigkeit. Das tatsächliche Resultat ist weniger entscheidend als die Erbringung der spezifizierten Dienstleistungen.
### Geistige Schöpfungen und Urheberrecht
Im weiteren Sinne können auch geistige Schöpfungen als Arbeitsergebnis betrachtet werden, etwa wenn im Rahmen eines Dienstverhältnisses kreative Werke erstellt werden. Das österreichische Urheberrecht schützt solche Werke gemäß dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), und diese können dem Arbeitgeber zufallen, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind.
Der Begriff „Arbeitsergebnis“ bezieht sich also im Wesentlichen auf das konkrete Produkt oder Ergebnis einer Arbeitsleistung, wobei der Kontext zwischen Dienstleistung und Werkleistung entscheidend für die rechtliche Bewertung ist. Es ist wichtig zu beachten, dass spezifische Vertragselemente und die genaue Natur der vereinbarten Leistungen die rechtlichen Verpflichtungen bestimmen.