Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Anwaltsprozess“ ein gerichtliches Verfahren, in dem die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist. In solchen Verfahren ist es den Parteien nicht gestattet, sich selbst zu vertreten; sie müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vor Gericht repräsentiert werden. Dies gilt in der Regel für besonders komplexe und anspruchsvolle Rechtsfälle, bei denen die rechtliche Expertise eines Anwalts erforderlich ist, um die Interessen der Parteien angemessen zu wahren.
Gemäß § 27 Zivilprozessordnung (ZPO) ist im österreichischen Recht die Vertretung durch einen Anwalt in bestimmten Verfahren zwingend, insbesondere bei Verhandlungen vor den Landes- und Oberlandesgerichten. Diese Anwaltsanwaltspflicht soll sicherstellen, dass die Parteien sachkundig beraten und vertreten werden, was zur Effizienz und Fairness des Prozesses beiträgt. Bei Verfahren vor dem Bezirksgericht hingegen können sich die Parteien grundsätzlich selbst vertreten, außer das Gesetz schreibt im Einzelfall etwas anderes vor. Auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen ist die Anwaltsanwaltspflicht eingeschränkt.
Ausnahmen von der Anwaltsanwaltspflicht können in bestimmten Fällen bestehen, etwa wenn eine Partei Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat und kein Anwalt zur Verfügung steht, oder wenn ein rechtliches Interesse dies erfordert und die entsprechende Partei selbst über ausreichend juristische Kenntnisse verfügt. Generell ist die Anwaltsanwaltspflicht jedoch ein wichtiges Prinzip im österreichischen Prozessrecht, das den Zugang zu qualifizierter Rechtsberatung und -vertretung sicherstellen soll, um faire und korrekte Gerichtsentscheidungen zu fördern.