Ausfertigung

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Ausfertigung“ in der Regel auf die Erstellung und den Abschluss von Urkunden und Dokumenten, die zur Beweissicherung und zum Nachweis bestimmter rechtlicher Tatsachen oder Vorgänge dienen. Eine Ausfertigung ist eine Kopie oder Abschrift eines Originaldokuments, das in seiner Form und seinem Inhalt mit dem Original übereinstimmt und als solches beurkundet oder beglaubigt ist. Eine solche Ausfertigung wird oft durch eine Behörde oder einen Notar beglaubigt, was ihr eine besondere Beweiskraft verleiht.

In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Ausfertigung von Gerichtsurteilen geregelt. Gemäß § 415 ZPO muss eine Ausfertigung das Urteil in vollständiger Form enthalten und mit einer Beglaubigung versehen sein, die bestätigt, dass sie dem Original entspricht. Dies stellt sicher, dass die Ausfertigung dieselbe Rechtswirkung hat wie das Originalurteil.

Im Verwaltungsrecht ist die Ausfertigung von Bescheiden und anderen amtlichen Schriftstücken von Bedeutung. Entsprechend dem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enthält eine Ausfertigung alle wesentlichen Bestandteile des Bescheides, die für seine Rechtswirksamkeit erforderlich sind. Eine solche Ausfertigung wird in der Regel durch die Verwaltungsbehörde ausgestellt und dem Empfänger zugestellt, wodurch Rechte und Pflichten der Betroffenen verbindlich festgelegt werden.

Notare spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Ausfertigung von Urkunden, insbesondere bei Notariatsakten und -urkunden. Gemäß dem Notariatsaktsgesetz (NotAktG) bedarf jede Urkunde, die zur Beweissicherung oder Vollstreckung verwendet werden soll, einer offiziellen Ausfertigung durch den Notar, die bescheinigt, dass sie mit dem Original übereinstimmt.

Insgesamt ist die Ausfertigung im österreichischen Recht als ein wesentliches Mittel zur Sicherstellung der Authentizität und Nachweiskraft von Dokumenten und Urkunden zu verstehen. Sie gewährleistet, dass eine Kopie als rechtlich gleichwertig zum Original anerkannt wird und somit verlässliche Beweismittel im Rechtsverkehr bietet.

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