Im österreichischen Recht wird der Begriff „Ausstrahlung“ in erster Linie im Kontext des Sozialversicherungsrechts verwendet. Ein zentraler Anwendungsbereich findet sich im Rahmen der Regelungen zu den sozialen Sicherungssystemen, insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeit innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Grundsätzlich regelt das österreichische Sozialversicherungsrecht im Einklang mit den EU-Verordnungen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme, dass eine Person, die in Österreich arbeitet, in der Regel auch dort sozialversichert ist. Der Begriff „Ausstrahlung“ kommt ins Spiel, wenn es um die Versicherung eines Arbeitnehmers geht, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in Österreich zur Arbeit ins Ausland entsandt wird.
Nach § 3 Abs 1 Z 12 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) gilt die Ausstrahlung in der Weise, dass Arbeitnehmer, die von einem in Österreich ansässigen Betrieb vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsandt werden, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin der österreichischen Sozialversicherung unterliegen. Die Entsendung muss dabei zeitlich begrenzt sein, in der Regel nicht länger als 24 Monate, und es darf keine wesentliche Änderung der Beschäftigungsbedingungen geben.
Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitnehmer, die nur vorübergehend im Ausland tätig sind, ihre sozialen Sicherungsansprüche in Österreich verlieren. Es ist zudem wichtig, dass die Entsendung im Voraus geplant und gewollt ist, d.h., der Arbeitnehmer muss vor Beginn der Auslandstätigkeit weiterhin dem österreichischen Sozialversicherungssystem unterstellt bleiben, und es dürfen keine rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen eintreten, die eine Neubeurteilung der Sozialversicherungspflicht rechtfertigen würden.
Das Konzept der Ausstrahlung berücksichtigt auch Vereinbarungen über soziale Sicherheit zwischen Österreich und Drittstaaten, um die Versicherungskontinuität zu gewährleisten und eine doppelte Veranlagung (d.h. gleichzeitige Versicherungspflicht in mehreren Ländern) sowie Versicherungslücken zu vermeiden. In solchen Fällen sorgt das österreichische Recht in Verbindung mit internationalen Abkommen dafür, dass klare Regelungen zur Zuständigkeit und zur Fortführung des Sozialversicherungsschutzes bestehen.
Durch diese Regelungen der Ausstrahlung wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer, die von österreichischen Unternehmen international entsandt werden, nicht durch unterschiedliche nationale Rechtsordnungen benachteiligt werden und ihre Ansprüche auf Leistungen aus der sozialen Sicherheit nahtlos fortgeführt werden können.