Im österreichischen Urheberrecht wird der Begriff „Autor“ im Sinne von Urheber verwendet. Der Urheber ist die natürliche Person, die ein Werk schafft, und wird durch das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Ein Werk im Sinne dieses Gesetzes ist etwa eine eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste oder der Filmkunst (vgl. § 1 UrhG).
Der Autor oder Urheber hat eine Vielzahl von Rechten, die in persönlichen (Urheberpersönlichkeitsrechte) und vermögensrechtlichen Rechten unterteilt werden. Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten zählt zum Beispiel das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Recht auf Namensnennung, § 19 UrhG) und das Recht auf Schutz vor entstellender Veränderung des Werkes (§ 21 UrhG). Vermögensrechtliche Rechte umfassen unter anderem das Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG).
Ein wichtiger Punkt im österreichischen Urheberrecht ist die Übertragbarkeit der Rechte. Während die vermögensrechtlichen Rechte übertragen oder lizenziert werden können, bleiben die persönlichen Urheberrechte grundsätzlich beim Urheber selbst und sind unveräußerlich.
Es ist auch zu beachten, dass Gemeinschaftsarbeiten oder Werke, die im Rahmen einer Anstellung geschaffen werden, spezielle Regelungen haben. Bei Gemeinschaftsarbeiten (Miturheberschaft) haben die beteiligten Urheber gemeinsam die Urheberrechte (§ 11 UrhG), während bei angestellten Urhebern oft spezielle Vertragsregelungen oder arbeitsrechtliche Bestimmungen greifen können, etwa im Rahmen der sogenannten Arbeitnehmerurheberschaft.
Zusammenfassend umfasst der Begriff „Autor“ im österreichischen Recht weit mehr als die bloße Schaffung eines Werkes. Er impliziert eine Vielzahl von Rechten und Pflichten, die sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers betreffen, und ist in erster Linie durch das Urheberrechtsgesetz geregelt.