Ausschlagung

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Ausschlagung“ auf das Erbrecht, genauer gesagt auf das ausdrückliche Verzichtserklärung auf eine Erbschaft. Es handelt sich dabei um die Handlung, durch die ein potenzieller Erbe erklärt, dass er die ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen will. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist geregelt im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).

Gemäß § 805 ABGB hat eine Person, die eine Erbschaft ausschlagen möchte, dies innerhalb einer bestimmten Frist zu tun, die in der Regel drei Monate beträgt. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe Kenntnis über seinen Erbanspruch und den Grund der Berufung erlangt. In einigen Fällen kann das Gericht diese Frist verlängern, etwa wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Die Ausschlagung muss ausdrücklich erklärt werden und bedarf der gerichtlichen Form. Das bedeutet, dass der Erbe seine Erklärung entweder persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter beim zuständigen Verlassenschaftsgericht abgeben muss. Eine schriftliche Erklärung reicht nicht aus; die Ausschlagung muss zu Protokoll gegeben werden.

Ein Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, wird rückwirkend so behandelt, als ob er niemals Erbe gewesen wäre. Sein Anteil fällt an die anderen Erben oder, falls keine anderen Erben vorhanden sind, an das gesetzlich bestimmte Substitut.

Besonders wichtig ist die Unwiderruflichkeit der Ausschlagungserklärung. Einmal abgegeben, kann die Erklärung grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Erklärung unter Drohung oder Irrtum abgegeben wurde, der Erklärende also keine zutreffende Information über die Vermögenslage des Nachlasses hatte und deshalb unrichtige Annahmen getroffen wurden.

Die Ausschlagung wird häufig dann in Betracht gezogen, wenn der Erbe den Nachlass als überschuldet ansieht und vermeiden möchte, selbst für die Schulden des Erblassers zu haften. Durch die Ausschlagung schützt sich der Erbe vor einer Überschuldungshaftung, denn er übernimmt nicht die Verantwortung für die offenen Verbindlichkeiten des Nachlasses.

Zusammenfassend ist die Ausschlagung der Erbschaft in Österreich ein klar geregelter Prozess. Der Erbe kann bewusst auf seinen Erbanspruch verzichten, wobei dies formalen und fristgebundenen Anforderungen unterliegt, die sorgfältig beachtet werden müssen, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

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