Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Übereignung“ auf den Eigentumserwerb an einer Sache und den damit verbundenen Rechtsübergang des Eigentums. Im Wesentlichen bedeutet die Übereignung die Übertragung des Eigentumsrechts von einer Person (Veräußerer) auf eine andere Person (Erwerber). Das österreichische Zivilrecht regelt diesen Vorgang maßgeblich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Gemäß § 380 ABGB erfordert die Übereignung grundsätzlich zwei Voraussetzungen: einen gültigen Titel und einen Modus. Der Titel ist das rechtliche Geschäft, welches die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründet, wie etwa ein Kaufvertrag oder eine Schenkung. Der Modus ist der konkrete Akt, durch den die Eigentumsübertragung vollzogen wird. Bei beweglichen Sachen erfolgt dieser Modus typischerweise durch Übergabe gemäß § 426 ABGB. Das kann die körperliche Übergabe der Sache sein oder eine an deren Stelle tretende Übergabeform wie die Besitzanweisung oder das Besitzkonstitut (§ 428 ABGB). Bei unbeweglichen Sachen, also Liegenschaften, erfolgt der Eigentumsübergang durch die Eintragung im Grundbuch gemäß § 431 ABGB.
Es ist wichtig zu beachten, dass die bloße Einigung über den Eigentumsübergang ohne entsprechende Übergabemöglichkeiten in der Regel nicht ausreicht, um Eigentum zu übertragen. Es sind die physischen oder rechtlichen Maßnahmen zu setzen, die den Erwerber in die Lage versetzen, auf die Sache tatsächlich zuzugreifen. Eine Ausnahme kann unter bestimmten Umständen bei der Übergabe kurzer Hand (traditio brevi manu) vorliegen, wenn der Ermächtigte zum Besitz bereits die Sache innehat und der Eigentümer der Eigentumserwerb anerkennt (§ 429 ABGB).
Im Falle von Liegenschaften ist im österreichischen Recht auch die Vormerkung zu beachten, siehe § 436 ABGB. Diese ermöglichte den Schutz eines zukünftigen Eigentumserwerbs und kann von Bedeutung sein, wenn der Interessenwahrung des Erwerbers durch zwischenzeitlichen Veränderungen im Grundbuch bedarf.
Zusammenfassend erfordert die Übereignung im österreichischen Recht also sowohl eine schuldrechtliche als auch eine sachenrechtliche Komponente, um den wirksamen Eigentumsübergang herbeizuführen. Dies verdeutlicht die Differenzierung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft innerhalb des österreichischen Zivilrechtssystems.