Im österreichischen Recht spielt der Begriff „Überzeugung“ in unterschiedlichen Kontexten eine Rolle, insbesondere im Bereich der Beweiswürdigung in einem Gerichtsverfahren. Ein zentraler Bezugspunkt ist hier § 258 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO), der festlegt, dass das Gericht seine Entscheidung aufgrund der freien Überzeugung trifft, die es aus der Beurteilung der gesamten Verhandlungsergebnisse gewonnen hat.
Die freie Beweiswürdigung ist somit ein Grundprinzip des österreichischen Strafprozesses. Dabei sind die Richter weder an gesetzliche Beweisregeln noch an bestimmte Beweismittel gebunden. Sie nehmen eine umfassende Würdigung sämtlicher Beweise vor, unter Berücksichtigung von Faktoren wie der Glaubwürdigkeit von Zeugen, der Überzeugungskraft von Dokumenten und der Logik und Plausibilität des Geschehensablaufs.
Neben der Strafprozessordnung ist das Prinzip der freien Überzeugung auch im Zivilprozessrecht relevant. Gemäß § 272 der Zivilprozessordnung (ZPO) obliegt es dem Richter, sich auf Grundlage der vorliegenden Beweise eine Überzeugung zu bilden. Dies heißt, dass das Gericht die Beweismittel nach freiem Ermessen und ohne Bindung an formelle Beweisregeln bewertet.
Zusammenfassend bedeutet Überzeugung im österreichischen Recht, dass ein Richter oder eine Richterin auf Basis der Beweise und Argumente, die im Laufe des Verfahrens präsentiert werden, sowie der persönlichen Bewertung dieser Beweise eine fundierte und eigenverantwortliche Entscheidung trifft. Dieses Grundprinzip gewährleistet, dass Urteile auf einer soliden und verständigen Beurteilung der Sachlage beruhen.