Im österreichischen Recht wird der Begriff „Behinderte“ in mehreren Gesetzen definiert und verwendet. Eine grundlegende Definition findet sich im Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Gemäß § 2 BEinstG sind „Menschen mit Behinderung“ Personen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind. Diese Beeinträchtigung kann Folge einer Schädigung sein, die auf körperliche, geistige oder psychische Ursachen zurückzuführen ist. Eine Beeinträchtigung gilt nicht als vorübergehend, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate andauert.
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) bietet eine weitere Grundlage für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Österreich. Hier wird der Begriff ebenfalls im Sinne einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung verwendet, die eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft erschwert.
Ein weiterer relevanter rechtlicher Rahmen ist das Bundes-Behindertengesetz (BBG), das umfassende Bestimmungen zur Förderung der Integration und zum Schutz von Personen mit Behinderung enthält.
Es ist wichtig, bei jeder Betrachtung des Begriffs „Behinderte“ im österreichischen Recht die ganzheitliche Perspektive der Integration, Gleichstellung und Teilhabe zu berücksichtigen. Ziel ist es, Personen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben ohne Diskriminierung zu ermöglichen und ihre Rechte zu stärken. Dies spiegelt sich in verschiedenen Nachteilausgleichen, Förderungsmöglichkeiten und der rechtlichen Unterstützung wider, die in den erwähnten Gesetzen und weiteren Verordnungen detailliert geregelt sind.