Der Begriff „Berufsunfähigkeit“ im österreichischen Recht bezieht sich darauf, dass eine Person aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Im österreichischen Sozialversicherungsrecht ist der Begriff der Berufsunfähigkeit besonders für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Bedeutung.
Das österreichische Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) definiert im § 255 Berufsunfähigkeit für Arbeiter und Angestellte. Berufsunfähig ist demnach, wer aufgrund seines körperlichen oder psychischen Gesundheitszustandes für mindestens sechs Monate außerstande ist, seine bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine andere, zumutbare Tätigkeit zu übernehmen, die auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verfügbar ist.
Für Selbständige gilt hingegen die Gewerbliche Sozialversicherung (GSVG) und für freiberuflich Tätige wie Ärzte und Anwälte gibt es wiederum spezifische Regelungen, beispielsweise im Rahmen von Kammerregelungen oder eigener Versorgungseinrichtungen.
Die Feststellung der Berufsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch den zuständigen Versicherungsträger, oftmals auf Basis eines medizinischen Gutachtens. Bei einer anerkannten Berufsunfähigkeit kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension entstehen, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Gegensatz zur dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, die die Unfähigkeit zur Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit umfasst, konzentriert sich die Berufsunfähigkeit auf die Unfähigkeit, im erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten. Insgesamt bietet das österreichische Sozialversicherungssystem damit einen relativen Schutz für Erwerbstätige, die aufgrund gesundheitlicher Umstände ihren spezifischen Beruf nicht mehr ausüben können.