Im österreichischen Recht versteht man unter dem Begriff „Beweismittel“ all jene Mittel, die im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Feststellung des wahren Sachverhalts dienen. Die relevanten Bestimmungen zu Beweismitteln befinden sich primär in der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung (StPO), aber auch in anderen Rechtsvorschriften können entsprechende Regelungen enthalten sein.
Nach der österreichischen Zivilprozessordnung (§§ 266 bis 389 ZPO) gehören zu den Beweismitteln unter anderem:
1. **Zeugen**: Personen, die über ihre Wahrnehmungen zu einem bestimmten Sachverhalt aussagen.
2. **Urkunden**: Schriftstücke oder Dokumente, die zur Beweisführung geeignet sind.
3. **Sachverständige**: Personen mit speziellen Kenntnissen auf einem bestimmten Gebiet, die ihre Expertise zur Beurteilung eines Sachverhalts einbringen.
4. **Augenschein**: Eine Beweisaufnahme durch unmittelbare Wahrnehmung eines Gegenstandes oder einer Örtlichkeit durch das Gericht.
5. **Parteienvernehmung**: Befragung der Parteien selbst durch das Gericht zur Klärung des Sachverhalts.
In der StPO regeln die §§ 150 bis 157 die Beweismittel im Strafverfahren, wo sie helfen, die Wahrheit über eine Straftat und die Schuld des Angeklagten festzustellen. Hier unterscheidet man:
1. **Zeugen**: Auch im Strafprozess sind Zeugenaussagen bedeutend zur Klärung des Falles.
2. **Sachverständige**: Sie leisten durch Gutachten zur Fachwissen-betreffenden Fragen einen wesentlichen Beitrag.
3. **Beweismittel**: Hierzu zählen physische Beweismittel, wie Tatwerkzeuge oder DNA-Spuren.
4. **Vernehmungen und Geständnisse**: Die Einlassungen des Angeklagten und seine Vernehmung.
Ein wesentliches Prinzip im österreichischen Beweisrecht ist die freie Beweiswürdigung nach § 272 ZPO bzw. § 258 StPO. Das bedeutet, dass das Gericht bzw. die zuständige Behörde die Beweise nach freiem Ermessen würdigt, ohne an gesetzliche Beweisregeln gebunden zu sein. Dabei ist das Ziel immer, die materielle Wahrheit zu ermitteln.
Es gibt auch spezielle Vorschriften in anderen Rechtsgebieten, wie etwa im Verwaltungsverfahrensrecht, die ähnliche Prinzipien und Typen von Beweismitteln wie im Zivil- und Strafrecht vorsehen.
Zusammenfassend ist der Begriff „Beweismittel“ im österreichischen Recht weit gefasst und umfasst sämtliche rechtlich anerkannten Möglichkeiten, eine Tatsache oder einen Sachverhalt im Rahmen eines Verfahrens zu beweisen, wobei stets die objektive Wahrheitsfindung im Vordergrund steht.