Im österreichischen Recht hat der Begriff „Billigung“ eine spezifische Bedeutung in verschiedenen Rechtsgebieten, insbesondere im Gesellschaftsrecht und Vertragsrecht. Der Begriff wird häufig im Zusammenhang mit der stillschweigenden Zustimmung zu bestimmten Handlungen oder Entscheidungen verwendet. Im österreichischen Gesellschaftsrecht spielt die Billigung insbesondere bei der nachträglichen Genehmigung von Handlungen oder Beschlüssen eine Rolle.
Ein klassisches Beispiel für die Anwendung der Billigung im österreichischen Gesellschaftsrecht ist die nachträgliche Zustimmung der Gesellschafter zu einem Rechtsgeschäft, das von einem Geschäftsführer ohne entsprechende Ermächtigung abgeschlossen wurde. Ein solches Geschäft kann durch die Zustimmung oder Duldung der Gesellschafter nachträglich genehmigt werden, was als Billigung bezeichnet wird. Diese Zustimmung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Billigung kann etwa durch das widerspruchslose Hinnehmen des Geschäftsergebnisses und dessen Integration in die Betriebsführung angenommen werden.
Ein weiteres Beispiel für die Anwendung des Begriffs findet sich im Vertragsrecht. Hier kann die Billigung im Rahmen von Vertragsänderungen oder -erweiterungen eine Rolle spielen. Wenn Vertragsparteien eine ursprünglich getroffene Vereinbarung ändern und diese Änderungen durch die Parteien akzeptiert und umgesetzt werden, kann dies als Billigung betrachtet werden, selbst wenn keine schriftliche Änderung des Vertrages vorgenommen wurde.
Im Allgemeinen hat die Billigung eine bestätigende Wirkung und sorgt dafür, dass rechtsgeschäftliche Handlungen, die zunächst unwirksam waren oder ohne Befugnis vorgenommen wurden, durch die Genehmigung nachträglich wirksam werden. Dies ist vor allem von praktischer Bedeutung, da nicht jede Entscheidung in einer Organisation oder zwischen Vertragspartnern vorab im Detail abgestimmt werden kann. Durch die Möglichkeit der nachträglichen Billigung bleibt die Flexibilität im Wirtschaftsleben erhalten und fördert die Effizienz in der Entscheidungsfindung von Unternehmen und anderen Rechtsgemeinschaften.