Der Begriff „Blankettquittung“ ist primär aus dem deutschen Recht bekannt und bezeichnet eine Quittung, bei der bestimmte wesentliche Angaben, wie der Betrag oder das Datum, zunächst offen gelassen und später ergänzt werden. Im österreichischen Recht wird dieser Begriff so nicht verwendet. Stattdessen kann man sich mit allgemeinen Bestimmungen zur Beweisurkunde bei Zahlungen beschäftigen.
Im österreichischen Recht ist die Ausstellung von Quittungen allgemein in §§ 1414 bis 1416 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Eine Quittung dient als Beweis für die Erfüllung einer Schuld, z.B. einer Geldschuld, und ist als Beweisurkunde ein wichtiges Instrument bei der Durchsetzung von Ansprüchen oder bei der Abwehr ungerechtfertigter Forderungen. Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Schuldner auf dessen Verlangen eine Quittung auszustellen. Sollte eine Quittung unvollständig sein oder wesentliche Informationen wie der gezahlte Betrag fehlen, könnte das im Rechtsfall zu Beweisproblemen führen.
Besonders § 1426 ABGB beschreibt, dass der Schuldner ein Recht auf eine Quittung hat, welche den bezahlten Betrag genau bezeichnet. Wenn eine Person eine Quittung ohne genauere Spezifikationen unterschreibt, birgt dies ein Risiko, da im Streitfall schwer zu beweisen ist, was tatsächlich geleistet wurde.
In Situationen, in denen eine Blankettquittung ausgestellt wurde oder relevante Details offengehalten werden, könnte es zudem um die Wirkung einer solchen unvollständigen Quittung hinsichtlich der Beweislast und der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer späteren Ausfüllung gehen. Im Streitfall obliegt es möglicherweise den Gerichten, die Beweiskraft dieser Quittung zu beurteilen, und es könnten ergänzende Beweise erforderlich sein, um die Richtigkeit der nachträglichen Eintragungen zu bestätigen.
Zusammenfassend sollte man im österreichischen Rechtskontext darauf achten, dass alle wesentlichen Informationen bei der Ausstellung einer Quittung von Anfang an genau und vollständig angegeben werden, um spätere rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.