Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Abstammung“ auf die rechtliche Beziehung zwischen einem Kind und seinen Eltern. Diese Beziehung bestimmt die gesetzlichen Rechte und Pflichten sowohl des Kindes als auch der Eltern. Die Regelungen zur Abstammung finden sich hauptsächlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Eine wesentliche Bestimmung zur Abstammung ist im ABGB der § 137, der die Grundlage für die elterliche Abstammung bildet. Dieser Paragraph legt fest, dass die Abstammung eines Kindes prinzipiell durch die Geburt aus der Mutter bestimmt wird; diejenige Frau, die das Kind geboren hat, ist rechtlich als Mutter anerkannt. Die Abstammung vom Vater ist im ABGB durch die sogenannte „Vermutung der Vaterschaft“ geregelt. Nach § 138 ABGB wird ein Mann als Vater des Kindes vermutet, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder in den letzten 300 Tagen vor der Geburt war. Auch die Anerkennung der Vaterschaft und die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft sind reguliert, wenn keine solche Vermutung zutrifft.
Zusätzlich regelt das österreichische Recht die Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft, um rechtliche Klarheit zu schaffen, wer der biologische Vater eines Kindes ist. Eine Vaterschaftsanfechtung ist jedoch an bestimmte Fristen und Voraussetzungen gebunden, um die rechtliche und soziale Stabilität des Kindes nicht zu gefährden.
Die rechtlichen Zugehörigkeiten durch Abstammung haben weitreichende Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich der Unterhaltspflicht, der Erbansprüche und auch der elterlichen Obsorge. Die Abstammung ist damit ein zentrales Element im Familienrecht und hat Auswirkungen auf viele rechtliche Bereiche, die das Wohl und die Rechte des Kindes betreffen.
Im Kontext des österreichischen Rechts ist es wichtig zu verstehen, dass die Abstammung nicht nur eine biologische, sondern vor allem eine rechtliche Beziehung darstellt, die durch gesetzliche Bestimmungen definiert und geschützt wird.