Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Abfindung“ auf eine einmalige Geldleistung, die im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Eine Abfindung kann in unterschiedlichen rechtlichen Kontexten auftreten, etwa bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, im Rahmen eines Sozialplans oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen. Anders als in anderen Rechtsordnungen, gibt es in Österreich keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine solche Zahlung erfolgt in der Regel nur, wenn sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde oder wenn sie im Rahmen eines Sozialplans vorgesehen ist.
Im österreichischen Arbeitsrecht sind Abfindungen häufig mit Betriebsübergängen (§ 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG) verbunden. Bei einem Betriebsübergang behält der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Rechte und Pflichten. Eine Abfindung in diesem Kontext wird meist dann relevant, wenn der Arbeitnehmer nicht weiterhin mit dem neuen Betriebsinhaber arbeiten möchte, obwohl seine Bedingungen durch den Übernehmer nicht verschlechtert werden. In solchen Fällen könnte vertraglich eine Abfindung vereinbart werden.
Eine Abfindung kann auch im Rahmen eines Sozialplans zur Anwendung kommen. Sozialpläne sind gemäß § 109 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die im Falle von Betriebsänderungen zur Anwendung kommen, die zu Entlassungen führen könnten. Ziel ist es, wirtschaftliche Nachteile für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzufedern.
Ebenso kann im Zuge von einvernehmlichen Auflösungen von Dienstverhältnissen eine Abfindung Vereinbarungspunkt sein. Hierbei handelt es sich um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedingungen der Auflösung verhandeln, was oft die Zahlung einer Abfindung beinhalten kann.
Insgesamt ist die Gewährung einer Abfindung im österreichischen Recht im Wesentlichen Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, es sei denn, es gibt spezifische betriebliche oder vertragliche Regelungen, die eine solche Zahlung vorsehen. Ohne das Vorliegen solcher Regelungen oder Vereinbarungen gibt es grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung im österreichischen Arbeitsrecht.