Arbeitslosigkeit im österreichischen Recht wird primär im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) geregelt. Im Wesentlichen beschreibt Arbeitslosigkeit den Zustand, in dem eine Person keiner Beschäftigung nachgeht, die bestimmte Kriterien hinsichtlich der Arbeitszeit und des Einkommens erfüllt, dabei aber arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitsberechtigt ist.
Gemäß § 12 AlVG gelten Personen als arbeitslos, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis stehen und keine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, die bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten. Gleichzeitig müssen arbeitslose Personen bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die ihren Fähigkeiten und ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit entspricht.
Um als arbeitslos anerkannt zu werden, muss man sich beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend melden. Das AMS überprüft die Vermittlungsfähigkeit, was bedeutet, dass die Person bereit sein muss, eine Beschäftigung in der näheren Umgebung anzunehmen, sofern keine wesentlichen Gründe dagegensprechen.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Arbeitsberechtigung. Personen aus Drittstaaten benötigen dafür in der Regel eine spezifische Arbeitserlaubnis oder müssen ein bestimmtes Kontingent erfüllen, um am Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Zu beachten ist auch, dass Menschen, die geringfügig beschäftigt sind, also nur ein geringes Einkommen unterhalb eines festgelegten Grenzbetrags erzielen, ebenfalls als arbeitslos gelten können, sofern sie die anderen Bedingungen des AlVG erfüllen.
Der arbeitslose Status berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen, zum Bezug von Arbeitslosengeld, das als finanzielle Unterstützung dient. Dabei ist auch die Versicherungszeit entscheidend. Für den Leistungsbezug ist eine Mindestanzahl von Wochen mit versicherungspflichtiger Beschäftigung in einem festgelegten Zeitraum erforderlich.
Zusammenfassend beschreibt Arbeitslosigkeit in Österreich einen rechtlich definierten Zustand, in dem betroffene Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitsberechtigt sein müssen, um Unterstützung durch das öffentliche Arbeitsmarktservice erhalten zu können.