Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Arbeitspflicht“ auf die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitnehmers, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags.
Die Arbeitspflicht ergibt sich aus § 1153 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Nach § 1153 ABGB sind Dienstverträge so zu erfüllen, dass die Arbeit persönlich zu leisten ist. Der Arbeitnehmer hat demnach die Pflicht, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben zu erledigen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach dem vereinbarten Leistungsspektrum zu erbringen hat.
Die Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht erlaubt es den Parteien, die Art und den Umfang der Arbeitspflicht im Dienstvertrag zu konkretisieren. In der Praxis wird dies häufig durch detaillierte Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt, die die Position, die Aufgaben und andere relevante Aspekte festlegen.
Eine Verletzung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer kann unterschiedliche Folgen haben. Bei leichteren Verfehlungen können Abmahnungen ausgesprochen werden. Schwere oder wiederholte Pflichtverletzungen können zur fristlosen Entlassung führen. Dies ist in den Bestimmungen zur Arbeitnehmerhaftung und zum Kündigungsrecht geregelt, die im Anwendungsbereich des ABGB durch verschiedene arbeitsrechtliche Spezialgesetze konkretisiert werden.
Zusammenfassend ist die Arbeitspflicht im österreichischen Arbeitsrecht eine zentrale Verpflichtung des Arbeitnehmers im Rahmen seines Dienstverhältnisses. Ihre genaue Ausgestaltung hängt von den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sowie den gegebenen gesetzlichen Bestimmungen ab.