Im österreichischen Recht bezieht sich die „Beweiseinrede“ auf eine Einwendung im Zivilprozess, die dem Beklagten vorbehalten ist, um die Zulässigkeit oder die Gewichtigkeit von Beweismitteln des Klägers zu bestreiten. Sie stellt eine Möglichkeit dar, die Gegenseite zur Erbringung notwendiger Beweise zu zwingen und kann so die Beweislast beeinflussen oder verschieben.
Auch wenn der Begriff „Beweiseinrede“ so direkt in gesetzlicher Form nicht auftaucht, ist das Prinzip in den zivilprozessualen Regelungen impliziert. Wesentliche Grundlagen hierfür finden sich unter anderem in der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine relevante Bestimmung ist etwa § 266 ZPO, wonach das Gericht auf die Behauptungen der Parteien Bezug nimmt und diese auffordert, erforderliche Beweise anzuführen. Hier können die Parteien die Beweise des Gegners bestreiten oder Gegenbeweise vorbringen.
Ein Kernpunkt der Beweiseinrede ist die strategische Nutzung zur Verteidigung einer Position; etwa durch das Bestreiten der Echtheit einer Urkunde oder der Validität eines Zeugen. Der Beklagte kann die Beweismittel des Klägers in Frage stellen, um entweder den Beweiswert herabzusetzen oder um seine eigene Beweispflicht zu erleichtern.
Ein weiteres Beispiel findet sich in § 292 ZPO, der die Regelungen zur freien Beweiswürdigung durch das Gericht festlegt. Hierdurch wird den Parteien Raum gegeben, Einwendungen gegen die Beweisergebnisse zu erheben und durch Beweiseinreden deren Bedeutung im Prozessgeschehen zu mindern.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Beweiseinrede ein zentrales Instrument in der prozesstaktischen Ausgestaltung eines Verfahrens darstellt. Sie zwingt die Parteien, substantiell über die Beweiskraft einzelner Beweismittel zu debattieren und kann zur Abgrenzung zwischen bloßen Behauptungen und substantiierten Behauptungen beitragen.
Zusammenfassend erlaubt die Beweiseinrede im österreichischen Zivilprozessrecht dem Beklagten, die Beweisbarkeit und Beweiskraft von vorgelegten Beweismitteln in Zweifel zu ziehen und kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Trotz ihrer indirekten Regelung bildet sie ein wesentliches Element der prozessrechtlichen Strategie.