Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Aussteuer“ hauptsächlich auf die Mitgift oder Ausstattung, die insbesondere einer Frau bei ihrer Eheschließung oder beim Verlassen des elterlichen Hauses mitgegeben wird. Diese Tradition hat kulturelle und wirtschaftliche Aspekte, die tief in der österreichischen Geschichte verwurzelt sind. Im historischen Kontext war die Aussteuer ein wichtiges Element des Ehevertrags und diente dazu, der Frau eine finanzielle Absicherung zu bieten.
Rechtlich betrachtet, spielt die Aussteuer im modernen österreichischen Familienrecht keine zentrale Rolle mehr, da rechtliche Aspekte der Ehe und der ehelichen Gütertrennung heute weit detaillierter und differenzierter in den relevanten Gesetzen geregelt sind, insbesondere im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Allerdings kann die Aussteuer im Rahmen von erbrechtlichen Auseinandersetzungen oder im Rahmen der Güteraufteilung bei Ehescheidungen eine Rolle spielen.
Nach österreichischem Recht könnte die Aussteuer im Kontext der Vorwegzuwendung von Vermögen gesehen werden, wobei solche Zuwendungen bei der Berechnung des Pflichtteils relevant sein können. Gemäß § 785 ABGB sind Zuwendungen wie die Aussteuer bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde ausdrücklich festgelegt, dass sie keine Anrechnung auf den Erbteil finden sollen.
In einem Ehevertrag oder einer anderen zivilrechtlichen Vereinbarung könnten auch spezifische Regelungen zur Behandlung einer Aussteuer getroffen werden. In der Praxis ist allerdings zu beachten, dass moderne ökonomische Verhältnisse und die Emanzipation der Frau die traditionelle Bedeutung der Aussteuer weitgehend verändert haben. Daher ist der Begriff im Rahmen aktueller rechtlicher Regelungen in Österreich eher als kulturelles Relikt zu betrachten, das hauptsächlich noch im narrativen oder traditionellen Bereich Bedeutung hat.