Der Begriff „Ehestörungsklage“ gehört nicht zum österreichischen Recht und könnte eher im deutschen Recht oder umgangssprachlich verwendet werden, um bestimmte eheliche Auseinandersetzungen zu beschreiben. Im österreichischen Kontext ist es sinnvoller, stattdessen das Ehe-Recht oder das Scheidungsrecht zu betrachten, wie es im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt ist.
In Österreich regeln §§ 49 bis 68 des ABGB das Eherecht, insbesondere die Möglichkeiten, eine Ehe zu lösen. Eine Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen eingereicht werden, welche in den verschiedenen Scheidungsgründen festgelegt sind.
Das ABGB sieht dabei mehrere Arten von Scheidungsgründen vor:
1. **Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 ABGB):** Wenn einer der Ehepartner die ehelichen Pflichten schwerwiegend verletzt oder sich eines schweren Ehebruchs schuldig gemacht hat, kann der andere Partner die Scheidung verlangen. Dies setzt voraus, dass das schuldhafte Verhalten eine unheilbare Zerrüttung der Ehe verursacht hat.
2. **Scheidung aufgrund von Zerrüttung (§ 55 ABGB):** Eine vorzivilgerichtlich erwirkte Aufhebung oder Scheidung der Ehe kann dann erfolgen, wenn die eheliche Gemeinschaft zumindest seit drei Jahren aufgehoben ist und nicht erwartet werden kann, dass diese wieder aufgenommen wird.
3. **Einvernehmliche Scheidung (§ 55a ABGB):** Wenn die Ehepartner einvernehmlich zu dem Schluss kommen, dass ihre Ehe zerrüttet ist, können sie die Scheidung gemeinsam beantragen. Erforderlich ist jedoch, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten nicht besteht und beide Partner die Zerrüttung der Ehe bestätigen.
Diese Regelungen sehen gerichtliche Verfahren vor, bei denen die Anträge auf Scheidung unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Interessen eventuell betroffener Kinder geprüft werden.
Zusammengefasst behandeln die Regelungen im österreichischen Eherecht die Beendigung der Ehe aufgrund von Verschuldenssituationen, Zerrüttungen oder auf einvernehmlicher Grundlage, was zeigt, dass das österreichische Recht differenzierte Regelungen zur Beendigung von Ehen vorsieht, jedoch keine spezifische „Ehestörungsklage“ kennt.