Die Europäische Union (EU) ist ein geopolitisches und wirtschaftliches Bündnis, das in den österreichischen Rechtsrahmen durch den Beitritt Österreichs am 1. Januar 1995 und die daraus folgende Integration des EU-Rechts in das nationale Recht eingebettet ist. Die rechtliche Grundlage für das Verhältnis Österreichs zur EU ist im Wesentlichen im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) verankert.
Gemäß Artikel 23e B-VG ist Österreich ein Mitglied der EU, was bedeutet, dass EU-Verträge und Rechtsvorschriften einen direkten Einfluss auf das nationale Recht haben. Dadurch müssen EU-Verordnungen ohne zusätzlichen innerstaatlichen Umsetzungsakt unmittelbar angewendet werden, während EU-Richtlinien durch nationale Gesetze umgesetzt werden müssen. Artikel 23e bis 23j B-VG reguliert die Beteiligung Österreichs an der Entscheidungsfindung innerhalb der EU und sieht die Mitwirkung des österreichischen Parlaments in bestimmten EU-Angelegenheiten vor.
Artikel 9 B-VG sieht die Übertragung von Hoheitsrechten an die EU in Bereichen, die durch EU-Verträge geregelt werden, vor. Diese Übertragung ist notwendig, damit EU-Institutionen in diesen Bereichen kompetent handeln können.
Zur Koordination von EU-Angelegenheiten existiert im österreichischen Regierungsapparat das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches die Umsetzung und Beteiligung an EU-Rechtsakten unterstützt und überwacht.
Im österreichischen Verwaltungsrecht ist das EU-Recht von zentraler Bedeutung, da es eine Reihe von Rechtsakten gibt, die direkt in nationales Recht übernommen werden müssen. Ein wichtiger Aspekt ist die Anwendung des Europäischen Binnenmarktes, der Kapital, Güter, Dienstleistungen und Personen den freien Verkehr ermöglicht, was in zahlreichen österreichischen Gesetzen und Verordnungen verankert ist.
Eine besondere Rolle spielt der EU-Beitritt Österreichs hinsichtlich der Anpassung und Harmonisierung der österreichischen Rechtsvorschriften an gemeinschaftliches Recht, insbesondere im Hinblick auf die EU-Grundfreiheiten und den Wettbewerbsschutz. Dies hat zur Folge, dass österreichische Gerichte das Primat des EU-Rechts anerkennen müssen, was impliziert, dass beim Konflikt zwischen nationalem und EU-Recht Letzteres Vorrang hat.
Zudem verpflichtet Artikel 23i B-VG das österreichische Parlament zur Information und Mitwirkung bei der Entwicklung von Vorschlägen für EU-Rechtsakte, was bedeutet, dass Österreich aktiv an der gemeinsamen europäischen Politikgestaltung teilnimmt.
Diese umfangreiche rechtliche Integration zeigt die starke Verzahnung des österreichischen Rechtssystems mit der Europäischen Union und verdeutlicht, dass die EU-Mitgliedschaft ein zentrales Element der österreichischen Rechtspraxis darstellt.